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Kein Markenschutz für „I ♥“-Logo – EuG entscheidet gegen Eintragungsfähigkeit

Viele Markenideen scheitern nicht daran, dass sie nicht gut ankommen – sondern daran, dass sie rechtlich nicht schützbar sind. Das musste auch ein Unternehmen aus Leipzig erfahren, als es versuchte, das weltweit bekannte „I ♥“-Motiv als EU-Marke eintragen zu lassen. Warum der Europäische Gerichtshof diese Anmeldung nun zurückgewiesen hat und was das für Modeunternehmen in Rheinstetten bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Hintergrund: Das „I ♥“-Motiv als Marke
Ob in New York, Berlin oder Paris – das weiße T-Shirt mit dem großen „I ♥“ ist weltbekannt und begegnet uns als Souvenir auf allen Kontinenten. Ein Leipziger Textilunternehmen wollte diesen Klassiker im Jahr 2022 offiziell als Marke schützen lassen. Es reichte beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) drei separate Markenanmeldungen ein. Alle zeigten das „I ♥“-Symbol, jeweils an unterschiedlichen Positionen auf der Kleidung: einmal auf der linken Brustseite, einmal im Nackenbereich und einmal auf einem eingenähten Innenetikett.

Ziel war ein EU-weiter Schutz für Bekleidung (Klasse 25). Die gestrichelten Linien auf den Anmeldungen sollten dabei nur symbolisch den T-Shirt-Ausschnitt zeigen und nicht Bestandteil der Marke sein.

2. EUIPO: Keine Markenfunktion – eher Dekoration
Schon bei der Einreichung im Mai 2022 stufte das EUIPO das Motiv als nicht unterscheidungskräftig ein. Nach Meinung der Prüfstelle erkennen Verbraucher das “I ♥”-Zeichen sofort als Liebesbotschaft („I love“), nicht jedoch als Hinweis auf einen Hersteller oder eine bestimmte Marke. Auch die Position des Symbols auf dem Kleidungsstück – wenngleich präzise beschrieben – ändere daran nichts. Es sei schlicht gängige Praxis in der Modebranche, Motive und Slogans an genau jenen Positionen zu drucken.

Die sprd.net AG legte daraufhin Einspruch gegen die Entscheidung ein. In ihrer Argumentation wies sie darauf hin, dass auch Etiketten emotionale Botschaften vermitteln können, ohne ausschließlich dekorativ zu wirken. Dennoch blieb der Einspruch erfolglos – das EUIPO sah keine ausreichenden Gründe für eine Revidierung des Ablehnungsbescheids.

3. EuG: Bestätigung der Ablehnung
Im Juli 2025 zog das Unternehmen vor das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg. Ziel war es, die Entscheidung des EUIPO aufheben zu lassen. Doch auch dort bekam die Firma kein Gehör: Das EuG bestätigte in drei parallel geführten Verfahren die ursprünglichen Ablehnungen.

Der zentrale Punkt: Das Publikum nehme das „I ♥“-Motiv eindeutig als gefühlsbetonten Ausdruck einer Botschaft („Ich liebe…“) wahr. Eine rechtsgültige Marke muss nach Ansicht des Gerichts aber mehr leisten – sie muss einen wirtschaftlichen Herkunftshinweis darstellen, also dem Verbraucher ermöglichen, Kleidung eines bestimmten Unternehmens gezielt zu erkennen. Dies sei hier nicht der Fall.

Das Gericht stellte zudem klar, dass weder die Position im Brustbereich noch auf dem Etikett oder im Nacken ausreichend außergewöhnlich sei, um dem Zeichen eine eigenständige Kennzeichnungskraft zu verleihen. Das Motiv sei vielmehr ein typisches Gestaltungselement und passe sich optisch der Modewelt an, ohne hervorzustechen.

4. Fazit: Keine Chance für rein emotionale Botschaften
Bereits in einem früheren Versuch im Jahr 2021 war die gleiche Marke an denselben Anforderungen gescheitert. Das neue Urteil führt diese Linie konsequent fort: Zeichen, die stark emotional geprägt sind und eher als Dekoration denn als Herkunftshinweis wirken, haben es schwer, Markenschutz zu erhalten – auch wenn sie weltweit bekannt sind.

5. Bedeutung für Unternehmen und Mode-Labels aus Rheinstetten
Für Unternehmen, die eigene Modemotive, Logos oder kreative Slogans entwickeln, ist das Urteil ein wertvoller Hinweis: Nicht jede einprägsame Gestaltung lässt sich als Marke schützen. Entscheidend ist, wie das Zeichen aus Sicht der Verbraucher wirkt – hebt es sich klar erkennbar von rein dekorativen Elementen ab? Wird es als Herkunftshinweis verstanden?

Wenn Sie in Rheinstetten eine Marke erfolgreich eintragen lassen wollen, empfiehlt es sich, vorab eine rechtliche Einschätzung zur Schutzfähigkeit einzuholen. Nur so vermeiden Sie unnötige Kosten und Enttäuschungen im Eintragungsverfahren.

6. EU-Förderung nutzen: Bis zu 700 € Ersparnis bei Markenanmeldung
Seit dem 3. Februar 2025 fördert die EU-Kommission erneut die Anmeldung nationaler und europäischer Marken. Unternehmen können bis zu 75 % der Amtsgebühren sparen – maximal 700 € Erstattung sind möglich. Das bietet besonders kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Rheinstetten eine ideale Möglichkeit, ihre Markenstrategie kosteneffizient umzusetzen.

7. Rechtliche Unterstützung in Markenfragen
Ob es um die Entwicklung eines unverwechselbaren Logos, die Anmeldung einer Marke oder die Verteidigung Ihrer Rechte geht – professionelle Beratung ist unerlässlich. Verbraucher und Unternehmer aus Rheinstetten profitieren von spezialisierter juristischer Begleitung, um rechtssichere Entscheidungen im Markenrecht zu treffen. Markenstrategien sollten nicht nur kreativ, sondern auch rechtlich durchdacht sein.

Wenn Sie Unterstützung bei Ihrer Markenanmeldung oder Fragen zur Schutzfähigkeit Ihrer Idee haben, kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Zeichen erfolgreich zu schützen – lokal, national und europaweit.

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