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Keine Auskunft an die Presse: Staatsanwaltschaft muss Namen von Strafverteidigern nicht herausgeben

In einem aktuellen Beschluss stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) klar: Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens besteht kein Anspruch der Presse auf die Auskunft über den Namen des Verteidigers eines Beschuldigten. Das Gericht stärkte damit den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt – und setzte klare Grenzen für mediale Nachforschungen im sensiblen Stadium der Strafverfolgung. Ein Journalist hatte genau diese Auskunft verlangt – offenbar mit dem Ziel, über den Anwalt zum Beschuldigten zu gelangen.

1. Worum ging es in dem Fall?
Im Mai 2025 wurde ein 29-jähriger Mann von der Polizei in München festgenommen. Er soll einen Mann schwer verletzt haben – kurz darauf wurde das mutmaßliche Opfer tot in seiner Wohnung aufgefunden. Staatsanwaltschaft und Polizei informierten in einer Pressekonferenz über den Fall. Ein Journalist der BILD-Zeitung wollte daraufhin den Namen des Strafverteidigers des Festgenommenen von der Staatsanwaltschaft erfahren. Offiziell, um „die Sicht des Beschuldigten“ in die weitere Berichterstattung einzubeziehen – in der Praxis aber wohl, um über den Anwalt mit dem Tatverdächtigen Kontakt aufzunehmen.

2. Pressefreiheit vs. Mandatsgeheimnis
Der Journalist berief sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, das in einem vorherigen Fall einen Auskunftsanspruch der Presse über den Namen eines Strafverteidigers bestätigt hatte. Doch die Staatsanwaltschaft München verweigerte die Mitteilung – mit Verweis auf das anwaltliche Mandatsgeheimnis und darauf, dass sich das Verfahren noch im nichtöffentlichen Ermittlungsstadium befand.

Auch das Verwaltungsgericht München wies den Eilantrag des Journalisten zur Herausgabe der Information ab. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant habe Vorrang. Diese Verschwiegenheit sei gesetzlich abgesichert – etwa in der Bundesrechtsanwaltsordnung – und umfasse auch die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis überhaupt besteht.

3. Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH)
Der Journalist legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein – jedoch ohne Erfolg. Auch der BayVGH unterstrich die Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Das Gericht stellte klar: Bereits die Nennung des Namens eines Strafverteidigers kann Rückschlüsse auf das bestehende Mandatsverhältnis zulassen – und ist daher vertraulich zu behandeln.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich sind. Es gehe dabei ausschließlich um die Klärung eines Verdachts – eine Öffentlichkeit entstehe frühestens mit Anklage. Die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten seien in dieser Phase besonders zu schützen. Die Weitergabe personenbezogener Daten – wie etwa des Verteidigernamens – sei deshalb nur in eng begrenztem Rahmen zulässig.

4. Presse durfte auf alternative Wege verwiesen werden
Zudem betonte das Gericht, dass der Journalist auch mildere Mittel hätte wählen können: Zum Beispiel, indem er die Staatsanwaltschaft gebeten hätte, seine Kontaktdaten an den Verteidiger weiterzugeben. Auch dies habe er nicht versucht – ein weiterer Grund, warum das Gericht den Eingriff in das Mandatsgeheimnis für unverhältnismäßig hielt.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Weder der Beschuldigte noch sein Anwalt hatten sich zu diesem Zeitpunkt öffentlich geäußert. Es lag also keine sogenannte Selbstöffnung vor – die häufig dann diskutiert wird, wenn sich Betroffene freiwillig selbst an die Presse wenden.

5. Fazit: Sicherheit des Mandatsverhältnisses bleibt gewahrt
Das Informationsinteresse der Presse ist ein hohes Gut – das betonten auch die Richter. Aber in diesem Fall war es klar nachrangig zu bewerten. Das Mandatsgeheimnis gehört zu den tragenden Säulen des Rechtsstaats. Nur wenn dieses auch im Ermittlungsverfahren strikt eingehalten wird, können Beschuldigte auf einen fairen Ablauf und eine vertrauensvolle Beziehung zu ihrem Verteidiger zählen.

Relevant ist der Beschluss nicht nur für Journalistinnen und Journalisten, sondern auch für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Er stärkt das Vertrauen in die Vertraulichkeit ihrer Arbeit – auch und gerade in brisanten oder medial stark beachteten Strafverfahren.

Hinweis für Mandanten aus Rheinstetten:
Sollten Sie Fragen zum Presserecht, Persönlichkeitsrecht oder Datenschutz in Strafverfahren haben – etwa weil Medien ohne Ihre Zustimmung berichten oder Journalisten Kontakt zu Ihnen oder Vertrauten suchen – nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie kompetent, diskret und zielgerichtet.

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