Ob Nasenkorrektur, Russian Lips oder Facelift – ästhetische Behandlungen boomen, insbesondere durch ihre medienwirksame Präsentation in den sozialen Netzwerken. Doch nicht jede Werbemethode ist rechtlich zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine wichtige Entscheidung getroffen, die sowohl für Ärztinnen und Ärzte als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinstetten von Bedeutung ist: Bei plastisch-chirurgischen Eingriffen darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden – auch dann nicht, wenn es sich um minimalinvasive „Filler“-Behandlungen handelt.
Hintergrund des Falls
Zwei Mediziner warben auf dem Instagram-Auftritt ihrer Firma für Schönheitsbehandlungen wie Unterspritzungen der Nase, Wangen oder des Kinns mit sogenannten Fillern. Teil der Werbestrategie waren Vorher-Nachher-Bilder betroffener Gesichtsregionen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und erhob Klage auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm untersagte in erster Instanz die Veröffentlichung solcher Bilder – eine Entscheidung, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 170/24) nun ausdrücklich bestätigt hat.
Warum solche Werbung verboten ist
Nach § 11 des Heilmittelwerbegesetzes gilt ein Werbeverbot für Vorher-Nachher-Bilder bei nicht medizinisch notwendigen plastisch-chirurgischen Eingriffen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Verbraucher*innen durch visuelle Reize zu unnötigen Eingriffen motiviert werden, die gesundheitliche Risiken bergen.
Eingriffe mit Fillern – also Hyaluronsäure-Unterspritzungen – werden oftmals als „minimalinvasiv“ oder „nicht-operativ“ beworben. Dennoch sind sie laut Definition des Gerichts plastisch-chirurgischer Natur, da sie eine Formveränderung am Körper bewirken und durch einen instrumentellen Eingriff erfolgen – unabhängig davon, ob Skalpell oder Kanüle verwendet wird.
Risiken solcher Behandlungen
Zur Begründung verwies das Gericht nicht nur auf die Art des Eingriffs selbst. Auch die Nebenwirkungen, die beispielsweise in Patientenaufklärungsbögen genannt werden, spielten bei der Bewertung eine Rolle. Laut den Informationen der behandelnden Praxis können im „seltenen Fall“ Infektionen, Sehstörungen oder Embolien auftreten. Dies bekräftige den Schutzgedanken hinter dem Werbeverbot.
Konkrete Werbung entscheidend – nicht der Einzelfall
Ein interessantes Detail an der Entscheidung ist, dass auch Bilder von möglicherweise medizinisch indizierten Behandlungen (z. B. sogenannte „Kinnauflösungen“) vom Verbot betroffen sind – solange für Außenstehende nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich um einen notwendigen Eingriff handelt.
Maßgeblich ist demnach nicht, ob ein individueller Eingriff medizinisch erforderlich war, sondern wie eine Werbung auf den durchschnittlichen Verbraucher wirkt. Wird dort keine medizinische Notwendigkeit klargestellt, fällt die Werbung unter das Verbot.
Abgrenzung zu anderen Eingriffen
Der BGH grenzt plastisch-chirurgische Eingriffe darüber hinaus deutlich ab von Prägungen wie Tätowierungen, Piercings oder dem Stechen von Ohrlöchern. Diese gelten im gesetzgeberischen Sinne nicht als operativ und sind daher nicht vom HWG-Verbot betroffen. Entscheidendes Kriterium ist, ob es sich um einen Eingriff mit Form-/Gestaltveränderung handelt, der über eine optische Verschönerung hinausgeht.
Was bedeutet das für Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinstetten?
Für alle, die sich für eine Schönheitsbehandlung interessieren, bringt dieses Urteil mehr Transparenz und Schutz. Werbung mit reinen Vorher-Nachher-Bildern darf nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um harmlose kosmetische Maßnahmen handelt, wenn in Wahrheit ein ärztlicher Eingriff mit Risiken notwendig war.
Gleichzeitig stellt die Entscheidung sicher, dass Konsumentinnen und Konsumenten nicht durch ästhetisch ansprechende Werbebilder zu Eingriffen verleitet werden, deren medizinischer Nutzen ungeklärt oder gar nicht vorhanden ist.
Rechtssichere Werbung für Medizin und Schönheit
Wer im Gesundheits- oder Schönheitsbereich arbeiten und zugleich rechtssicher werben möchte, sollte sich immer gut über die gesetzlichen Rahmenbedingungen informieren – insbesondere über das Heilmittelwerberecht. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch finanzielle Sanktionen.
Anwaltskanzleien mit Erfahrung im Wettbewerbsrecht beraten Sie umfassend zur rechtssicheren Gestaltung Ihrer Internetpräsenz und Social-Media-Kampagnen. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinstetten können sich bei Fragen zu irreführender Werbung oder zweifelhaften Praxisangeboten kompetent rechtlich beraten lassen.