In den Herbst- und Wintermonaten kommt es immer wieder zu Personalengpässen in Kindertagesstätten – viele Einrichtungen in Rheinstetten und Umgebung müssen ihre Betreuung ganz oder teilweise einstellen. Für Eltern bedeutet das nicht nur eine organisatorische Herausforderung, sondern auch eine finanzielle Belastung: Sie zahlen weiterhin Beiträge und vielleicht sogar Essensgeld, obwohl ihr Kind gar nicht oder nur eingeschränkt betreut wird. Doch was können Eltern in solchen Fällen rechtlich tun? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen informativen Überblick über Ihre Rechte bezüglich Kita-Beiträgen, Essensgeld und eventuell entstehenden Zusatzkosten.
1. Welche Regelungen gelten für Kita-Beiträge?
Ob Eltern die gezahlten Beiträge zurückverlangen können, hängt maßgeblich von der Trägerschaft der Kita ab – also ob es sich um eine kommunale, kirchliche oder private Einrichtung handelt.
Öffentliche Kitas:
Hier gelten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Die sogenannten „Kostenbeiträge“ sind eine pauschale Gebühr für den Platz in der Kita, unabhängig davon, ob die Leistung täglich erbracht wird oder aufgrund von Krankheit zeitweise ausfällt. Eine Rückerstattung kann prinzipiell nur verlangt werden, wenn das Verhältnis zwischen gezahlter Gebühr und tatsächlicher Leistung stark aus dem Gleichgewicht geraten ist – etwa bei langfristiger, vollständiger Schließung. Selbst mehrere Ausfalltage gelten laut Gerichtsentscheidungen bisher nicht als ausreichender Grund für eine Beitragserstattung. So entschied auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Dezember 2023, dass die Beitragspflicht bestehen bleibt, sofern die Gebührenordnung dies so vorsieht.
Einige Kommunen haben freiwillig entschieden, Beiträge bei längeren Schließungen anteilig zu erstatten – etwa während der Corona-Pandemie. Solche Regelungen bleiben jedoch die Ausnahme und hängen vom jeweiligen Ort und den finanziellen Möglichkeiten der Kommune ab.
Private Kitas:
Hier haben Eltern bessere Aussichten. Grundlage ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der die Kita zur tatsächlichen Betreuung verpflichtet. Wird diese Leistung nicht erbracht, entfällt oftmals auch die Zahlungspflicht. Einige Einrichtungen versuchen jedoch durch vertragliche Klauseln, auch bei Schließung Beiträge einzubehalten. Solche Regelungen können rechtlich angreifbar sein – insbesondere wenn sie einseitig zu Lasten der Familien gehen. Ein Urteil des Landgerichts München I aus dem Oktober 2023 stellt klar: Vertragsklauseln, die Eltern unangemessen benachteiligen, sind ungültig. Betroffene Eltern sollten Verträge daher sorgfältig prüfen oder prüfen lassen.
Kirchliche Träger:
Diese Kitas befinden sich häufig in einem rechtlichen Zwischenbereich. Oft greifen hier ebenfalls kommunale Satzungen, was sie rechtlich mit den öffentlichen Einrichtungen gleichstellt. Liegt jedoch ein privatrechtlicher Vertrag vor, gelten ähnliche Regelungen wie bei privaten Kitas. Auch in diesen Fällen hängt eine mögliche Beitragserstattung von der konkreten vertraglichen Regelung ab.
2. Gibt es Anspruch auf Rückerstattung von Essensgeld?
In den meisten Einrichtungen wird zusätzlich zum Beitrag ein Entgelt für das Mittagessen erhoben. Vor allem in öffentlichen Kitas liegt hierfür eine rechtliche Grundlage auf Landes- oder kommunaler Ebene vor – in Rheinland-Pfalz oder Baden-Württemberg, wo Rheinstetten liegt, oft durch kommunale Satzungen geregelt. Diese Entgelte dürfen allerdings nur den Durchschnitt der Eigenaufwendungen der Eltern decken.
Wird das Essen aufgrund einer kurzfristigen Schließung nicht geliefert oder eingenommen, ist in der Regel keine Rückerstattung vorgesehen. Nur wenige Satzungen regeln eine Rückzahlung – etwa bei längerer Abwesenheit des Kindes oder einer vorher planbaren Schließung. Einige Kitas erstatten das Essensgeld anteilig ab dem dritten oder fünften Ausfalltag.
In privaten Kitas gelten wieder die allgemeinen Vertragsgrundsätze: Wird kein Essen bereitgestellt, kann im Grundsatz auch kein Essensentgelt verlangt werden. Eltern haben daher gute Chancen, eine Rückzahlung zu fordern – insbesondere, wenn der Vertrag keine anderweitige Regelung enthält. Auch hier kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
3. Werden alternative Betreuungskosten erstattet?
Wenn Eltern kurzfristig eine alternative Kinderbetreuung organisieren müssen, stellt sich die Frage nach einer Erstattung dieser Zusatzkosten. Leider ist die Rechtslage hier recht eindeutig: Solche Kosten können nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden – und der setzt ein Verschulden der Kita voraus.
Personalengpässe durch Krankheit gelten juristisch allerdings nicht als schuldhaftes Verhalten der Einrichtung. Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn sich zeigt, dass die Kita dauerhaft unterbesetzt ist und dem Träger Versäumnisse bei der Personalorganisation nachgewiesen werden können.
4. Welche Möglichkeiten haben berufstätige Eltern?
Fällt die Betreuung plötzlich weg, müssen viele Eltern beruflich improvisieren. Der erste Schritt sollte immer sein, den Arbeitgeber unverzüglich über die Situation zu informieren. Zwar sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 616 BGB vor, dass Beschäftigte ihr Gehalt behalten, wenn sie für eine „nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen der Arbeit fernbleiben – etwa wegen eines plötzlichen Betreuungsengpasses.
In der Praxis ist diese gesetzliche Regelung aber oft durch Arbeits- oder Tarifverträge ausgeschlossen. Dann bleiben nur Urlaub, Überstundenabbau, Homeoffice oder eine unbezahlte Freistellung als Optionen. Krankengeldzahlungen seitens der Krankenkassen sind nur dann möglich, wenn das Kind krank ist – nicht bei gesunden Kindern ohne Betreuung.
5. Was Eltern jetzt tun können – unser Praxistipp
Auch wenn keine automatischen Ansprüche auf Rückerstattung bestehen, gibt es oft Handlungsspielräume. Insbesondere bei kommunalen oder kirchlichen Trägern hilft es, wenn sich Eltern zu Interessengruppen zusammenschließen und das direkte Gespräch mit Träger, Verwaltung oder Kommune suchen.
In der Vergangenheit konnten auf diese Weise schon positive Veränderungen angestoßen werden – sei es durch öffentlichkeitswirksame Aktionen, Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern oder durch gemeinsame juristische Schritte gegen rechtswidrige Vertragsklauseln.
Fazit:
Die Frage nach Rückzahlungen bei Kita-Schließungen ist juristisch nicht leicht zu beantworten. Viel hängt von Trägerschaft, Vertrag und örtlichen Satzungen ab. Dennoch gibt es Möglichkeiten, gegen unangemessene Gebühren vorzugehen und ungerechtfertigten Forderungen zu widersprechen. Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, ist eine frühzeitige Einholung von Rat empfehlenswert.
Für Eltern aus Rheinstetten und Umgebung stehen wir bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gerne zur Seite.