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Klagen gegen Beförderungsausschlüsse bei Kreuzfahrten – Verbraucherzentrale bleibt weitgehend erfolglos

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Klage gegen Beförderungsausschlüsse bei den Kreuzfahrtanbietern TUI Cruises und MSC Cruises erhoben. Ziel war es, bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reedereien zu kippen, die bestimmte Personengruppen von vornherein von der Teilnahme an Kreuzfahrten ausschließen sollten. Das Ergebnis: In den meisten Punkten blieben diese Klagen ohne Erfolg. Was das für Verbraucher aus Rheinstetten bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Hintergrund der Klage
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisierte, dass TUI Cruises und MSC Cruises in ihren AGB bestimmte Ausschlussklauseln verwendeten, die aus Sicht des Verbandes unzulässig seien. Es ging insbesondere darum, dass Passagiere mit gesundheitlichen Einschränkungen oder ohne vollständige Covid-19-Impfung von der Buchung oder Teilnahme an einer Kreuzfahrt ausgeschlossen werden konnten. Solche Regelungen hielt der vzbv für diskriminierend und klage daher mit dem Ziel, die entsprechenden Vertragsbestimmungen zu unterbinden.

Gerichtliche Bewertung
Die Gerichte haben die Klagen jedoch größtenteils abgewiesen. Insbesondere wurde argumentiert, dass Reedereien aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berechtigt sind, gewisse Voraussetzungen für die Teilnahme an Kreuzfahrten festzulegen. Dazu zählen beispielsweise medizinische Tauglichkeit oder ein angepasster Impfstatus auf internationalen Routen. Die Gerichte sahen darin keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

Was bedeutet das für Verbraucher aus Rheinstetten?
Für Kreuzfahrtinteressierte aus Rheinstetten heißt das: Wer eine Kreuzfahrt plant, sollte sich vorher genau über die geltenden AGB und gesundheitlichen Vorgaben des jeweiligen Anbieters informieren. Zwar dürfen Reedereien nicht beliebig ausschließen, aber sicherheitsrelevante Kriterien wie der körperliche Zustand oder aktuelle Gesundheitsvorgaben dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich vorausgesetzt werden.

Fazit
Auch wenn die Verbraucherzentrale mit ihren Klagen nicht in vollem Umfang erfolgreich war, hat das Verfahren dennoch Klarheit geschaffen: Anbieter dürfen unter bestimmten Bedingungen Teilnahmevoraussetzungen festlegen – sie müssen dabei jedoch verhältnismäßig und transparent bleiben. Verbraucher sollten sich deshalb frühzeitig informieren und bei Zweifeln rechtlichen Rat einholen. Als Ihre Kanzlei für Verbraucherrecht in Rheinstetten stehen wir Ihnen dabei gerne zur Seite.

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