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Kündigungsbutton: Hinweis auf Vertragspause laut OLG Düsseldorf zulässig

Seit Mitte 2022 gilt für Verbraucher eine vereinfachte Regelung zur Online-Kündigung von Verträgen. Doch wie klar und direkt muss der Kündigungsvorgang über die sogenannte „Kündigungsschaltfläche“ sein – und darf auf Alternativen wie eine Vertragspause hingewiesen werden? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat hierzu aktuell entschieden. Die Kernaussage: Solange der Kündigungsvorgang selbst klar strukturiert bleibt, sind solche Hinweise erlaubt. Was Verbraucher aus Rheinstetten dazu wissen sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

1. Hintergrund: Gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsbutton

Seit dem 1. Juli 2022 sind Unternehmen verpflichtet, auf ihrer Website einen gut sichtbaren Kündigungsbutton bereitzustellen (§ 312k BGB). Dadurch sollen Verbraucherverträge im Internet einfach und ohne unnötige Hürden beendet werden können. Nach Drücken dieses Buttons muss eine sogenannte Bestätigungsseite erscheinen, über die die Kündigung unmittelbar und ohne Verwirrung möglich ist.

2. Worum ging es vor Gericht?

Im konkreten Fall ging es um den Fitnessstudioanbieter FitX. Dieser bot seinen Mitgliedern die Möglichkeit, den Vertrag online zu kündigen. Auf der Bestätigungsseite – also nachdem man auf „Vertrag kündigen“ geklickt hatte – wurde prominent ein Hinweis angezeigt: Anstelle einer Kündigung könne man den Vertrag auch pausieren. Optisch auffällig platziert, aber dennoch mit direkter Möglichkeit zur endgültigen Kündigung unmittelbar darunter.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte diese Gestaltung als irreführend. Begründung: Verbraucher könnten durch solche „Umwege“ von einer klaren Kündigung abgelenkt oder gar zur Weiterführung des Vertrags bewegt werden. Insbesondere bemängelt wurde die zusätzlich verwendete Bezeichnung der eigentlichen Kündigungsschaltfläche als „Vertrag finden“, die Verwirrung stiften könne.

3. Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 18. September 2025 (Az.: I-20 UKl 1/25), dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragspause auf der Bestätigungsseite zulässig ist. Solange der Kündigungsvorgang direkt, klar erkennbar und optisch ausreichend abgesetzt bleibt, liege keine unzulässige Beeinflussung vor. Wichtige Voraussetzungen dafür seien:

– Der Hinweis sei nicht aufdringlich.
– Es erfolge keine wiederholte Darstellung oder ein Pop-up.
– Der eigentliche Kündigungsvorgang bleibe eindeutig zugänglich.
– Die Kündigung könne mit wenigen Klicks abgeschlossen werden.

Kein Verständnis zeigte das Gericht jedoch für die Bezeichnung des finalen Buttons mit „Vertrag finden“. Diese Formulierung sei missverständlich und könne beim Verbraucher Zweifel auslösen, ob es sich tatsächlich um den Kündigungsvorgang handle. Hier lag laut Gericht ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 312k BGB vor – dieser Punkt wurde vom Unternehmen jedoch bereits vorab anerkannt.

4. Was bedeutet das für Verbraucher in Rheinstetten?

Für Verbraucher ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf eine gute Nachricht: Obwohl Anbieter auf der Kündigungsseite zusätzliche Informationen wie etwa über eine Vertragsunterbrechung anbieten dürfen, bleibt die Verpflichtung bestehen, eine einfache und gut sichtbare Kündigungsmöglichkeit zu schaffen. Auch in Rheinstetten ansässige Verbraucher sollten künftig bei Online-Kündigungen genau auf die Gestaltung achten – insbesondere auf die Verständlichkeit von Texten und Schaltflächen.

Sollten Sie unsicher sein, ob eine Kündigung korrekt verarbeitet wurde oder ob ein Anbieter „Tricks“ zur Abhaltung einsetzt, empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung. Denn obwohl die rechtliche Klarheit zunimmt, bleibt die Umsetzung durch Unternehmen weiterhin unterschiedlich – und gelegentlich problematisch.

5. Kein Verstoß gegen Digital Services Act

Ein weiterer juristischer Aspekt betraf die Frage, ob die Gestaltung gegen den Digital Services Act (DSA) verstoße. Dieser europäische Rechtsrahmen regelt unter anderem sogenannte „Dark Patterns“, also manipulative Designelemente auf Websites. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass der DSA hier nicht unmittelbar anwendbar sei, da FitX keine Online-Plattform im Sinne der EU-Verordnung betreibe.

Allerdings könnten die Grundgedanken des DSA – etwa der Schutz vor Irreführung und Beeinträchtigung – künftig bei der Auslegung nationaler Vorschriften wie § 312k BGB berücksichtigt werden.

6. Revision zugelassen: Es bleibt spannend

Da die rechtlichen Fragen um die konkrete Ausgestaltung der Bestätigungsseite bislang nicht höchstrichterlich entschieden sind, ließ das Gericht die Revision zu. Offen bleibt bislang etwa, ob die Platzierung oder Optik von Alternativangeboten zur Kündigung genaue Grenzen haben muss. Auch das Zusammenspiel mit europarechtlichen Vorgaben bedarf noch der Klärung.

Fazit: Für Verbraucher bleibt es wichtig, beim Online-Kündigen genau hinzuschauen. Solange die Kündigung klar möglich ist und keine manipulative Beeinflussung vorliegt, sind Zusatzhinweise erlaubt. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Einschätzung, um ungewollte Vertragsverlängerungen zu verhindern – auch hier in Rheinstetten.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zu Kündigungsprozessen oder Problemen mit digitalen Verträgen haben.

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