Wer ein Google-Konto erstellen wollte, musste bislang einer umfassenden Datenverarbeitung über 70 verschiedene Dienste zustimmen – mit nur einem Klick. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden: Dieses Vorgehen verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das Urteil stärkt die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer und wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an Transparenz und Freiwilligkeit im Datenschutz. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Urteil bedeutet, welche Rechte Sie als Verbraucher haben und worauf Sie künftig achten sollten.
1. Hintergrund: Google wollte eine zentrale Einwilligung für zahlreiche Dienste
Wer sich bei Google registrierte, wurde bislang im Rahmen der sogenannten „Express-Personalisierung“ aufgefordert, pauschal in die Nutzung seiner Daten durch über 70 verschiedene Google-Dienste einzuwilligen — darunter etwa YouTube, der Google-Suchverlauf oder standortbezogene Dienste. Eine echte Auswahlmöglichkeit bestand dabei nicht: Nutzer konnten entweder alles akzeptieren – oder die Registrierung abbrechen.
Diese pauschale Zustimmung betraf nicht nur Suchanfragen und personalisierte Werbung, sondern auch sensible Daten wie Standortverläufe, Interaktionen mit Drittanbieter-Apps oder Sprachsteuerungsdaten.
2. Urteil des LG Berlin: Einwilligung rechtswidrig
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 25.03.2025 (Az. 15 O 472/22) klargestellt: Die verwendete Einwilligungspraxis von Google genügt nicht den Anforderungen der DSGVO. Insbesondere kritisierte das Gericht:
– Die fehlende Freiwilligkeit: Nutzer hatten keine Möglichkeit, die Verarbeitung einzelner Dienste gezielt abzulehnen.
– Die mangelnde Transparenz: Es wurde nicht klar, welche Google-Dienste konkret auf personenbezogene Daten zugreifen.
– Die unzulänglichen Voreinstellungen: Datenschutzfreundliche Optionen wie eine automatische Löschung der Daten nach 3 Monaten waren nicht voreingestellt.
3. Die Bedeutung für Verbraucher
Für Verbraucher in Rheinstetten und darüber hinaus bedeutet dieses Urteil eine wichtige Stärkung ihrer Rechte. Die DSGVO erlaubt nur solche Einwilligungen, die freiwillig, informiert und für einen konkreten Zweck erfolgen. Eine generelle Zustimmung zur Datenverarbeitung „für alles“ ist unzulässig, wenn sie nicht mit klaren Informationen und echten Wahlmöglichkeiten verbunden ist.
Wer also künftig personenbezogene Daten preisgibt – sei es bei Google oder anderen Anbietern –, hat Anspruch auf eine verständliche und differenzierte Auswahlmöglichkeit.
4. Auch problematisch: Datenspeicherung und Einstellungen
Neben der pauschalen Einwilligung bemängelte das LG Berlin auch die voreingestellte Speicherdauer der Daten. Zwar besteht laut DSGVO eine Pflicht, möglichst datensparsam zu agieren. Doch Google bot keine direkte Möglichkeit, die Speicherdauer auf etwa drei Monate zu begrenzen. Diese Einstellung war lediglich umständlich und nachträglich im Konto möglich – ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen.
5. Berufung durch Google – Verfahren noch offen
Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Google hat gegen die Entscheidung beim Kammergericht Berlin (Az. 5 U 45/24) Berufung eingelegt. Man betont, den Kontoerstellungsprozess bereits überarbeitet und Anpassungen vorgenommen zu haben. Ob diese Änderungen den Anforderungen der DSGVO genügen, bleibt jedoch abzuwarten.
6. Was bedeutet das für Sie als Nutzer?
Das Urteil verdeutlicht: Sie müssen bei der Nutzung digitaler Dienste nicht alles blind akzeptieren. Informieren Sie sich genau, welche Daten verarbeitet werden, und prüfen Sie Ihre Einstellungen regelmäßig. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, durch voreingestellte Optionen pauschal zuzustimmen. Datensouveränität heißt auch Entscheidungsfreiheit.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Daten korrekt verwendet oder gespeichert werden, lohnt sich ein Besuch beim Anwalt Ihres Vertrauens – besonders bei Streitfällen rund um Datenschutz oder persönliche Rechte im Internet.
7. Unser Tipp für die Region Rheinstetten
Als Ansprechpartner für Verbraucher aus Rheinstetten beraten wir Sie gern zu Fragen rund um Datenschutz, Nutzerrechte und Online-Verhalten. Ob es um problematische Einwilligungen, rechtssichere Datenschutzerklärungen oder telefonische Beratung zum Datenschutz geht – wir helfen Ihnen kompetent und verständlich weiter.
Fazit:
Das Urteil des LG Berlin zeigt eindeutig, dass Verbraucher das Recht auf Transparenz und informierte Entscheidungen haben. Pauschale Einwilligungen ohne echte Auswahlmöglichkeit entsprechen nicht den Anforderungen der DSGVO. Bleiben Sie informiert – und gestalten Sie Ihre digitale Selbstbestimmung aktiv mit. Bei rechtlichen Fragen zum Datenschutz stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.