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Markenstreit um Airbnb: EU-Gericht bestätigt teilweise Löschung der Marke

Die beliebte Plattform Airbnb musste sich vor dem Gericht der Europäischen Union in einem Markenstreit verantworten. Ein australisches Unternehmen zweifelte an der ernsthaften Nutzung der Marke AIRBNB in der EU – mit teilweise überraschenden Folgen. Das Urteil macht deutlich, wie wichtig eine konsequente und belegbare Markennutzung für Unternehmen ist.

Teilweise Löschung der Marke AIRBNB – Was war passiert?
Airbnb hatte seine Marke in den Jahren 2011 und 2014 als Unionsmarke für zahlreiche Dienstleistungen und Produkte eintragen lassen – von der Vermietung über digitale Dienste bis hin zu Reinigungsservices. Im Jahr 2020 stellte ein australisches Unternehmen namens Airtasker einen Antrag auf Löschung der Marke, mit der Begründung, Airbnb habe die Marke in mehreren Bereichen fünf Jahre lang nicht ernsthaft genutzt.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) prüfte den Antrag und entschied, dass Airbnb in wichtigen Bereichen – etwa der Vermittlung von Unterkünften und IT-Dienstleistungen – ausreichend Nutzungsnachweise erbracht habe. Für andere Klassen, darunter allgemeine Softwareprodukte und Reinigungsdienste, konnte dies nicht bestätigt werden. In diesen Bereichen wurde die Marke daher zur Löschung freigegeben.

Airbnb wehrte sich gegen diese Entscheidung mit einer Beschwerde vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Das Gericht musste nun klären, ob die Marke zurecht teilweise gelöscht wurde.

EuG bestätigt Löschung – mit einer Ausnahme
Am 21. Mai 2025 entschied der EuG zugunsten der Teillöschung durch das EUIPO (Az. T-1032/23 und T-94/24). Die Richter sahen es als erwiesen an, dass für einige Geschäftsbereiche tatsächlich keine ausreichende Nutzung der Marke AIRBNB innerhalb der EU stattgefunden hatte. Einer Löschung in diesen Bereichen sei somit rechtlich nichts entgegenzusetzen.

Gleichzeitig bestätigte das Gericht aber auch, dass die Marke für den zentralen Geschäftszweig – die Buchung und Vermittlung von Unterkünften sowie bestimmte IT-Services – weiterhin gültig ist. In diesen Bereichen habe Airbnb die Nutzung überzeugend und nachvollziehbar belegt.

Ein genauer Blick galt zudem der Bewertungsfunktion für Vermieter und Mieter auf der Airbnb-Plattform. Zunächst hatte das EUIPO in Frage gestellt, ob diese Rückmeldungen markenrechtlich als relevante Nutzung gewertet werden könnten. Der EuG sah das anders: Die Funktion biete eine für die Nutzung der Plattform essentielle Leistung, die in Form einer interaktiven virtuellen Gemeinschaft den Markenschutzvorgaben entspreche. Deshalb bleibt die Marke auch in diesem Bereich geschützt.

Markenschutz in der EU: Konsequente Nutzung entscheidend
Das Urteil des EuG verdeutlicht eindrucksvoll die strengen Anforderungen an die „ernsthafte Benutzung“ einer Marke in der Europäischen Union. Wer eine Marke in mehreren Klassen anmeldet, muss auch in jedem dieser Bereiche nachvollziehbar belegen können, dass die Marke aktiv und geschäftlich relevant genutzt wird.

Unternehmen – auch in der Region Rheinstetten – sollten sich daher frühzeitig um eine strategisch durchdachte Markenanmeldung und eine lückenlose Dokumentation der Nutzung kümmern. Wer seine Marke nur teilweise oder gar nicht einsetzt, riskiert im Fall eines Löschungsantrags den teilweisen oder vollständigen Verlust des Markenschutzes.

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