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Markenstreit um Streifen: PUMA setzt sich vor Gericht durch

Der bekannte Sportartikelhersteller PUMA hat einen gerichtlichen Erfolg im Kampf um seine Markenrechte errungen. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf konnte das Unternehmen durchsetzen, dass bestimmte Schuhdesigns eines spanischen Herstellers nicht mehr in Deutschland vertrieben werden dürfen. Dabei ging es um die markentypischen Formstreifen, die für PUMA charakteristisch sind.

Markenrechtlicher Streit um Formstreifen: PUMA gegen spanischen Hersteller

Die PUMA SE ist ein international tätiger Hersteller von Sportartikeln und schützt ihre Schuhe unter anderem durch ein markantes Streifendesign, das europaweit als Bildmarke eingetragen ist. In einem konkreten Fall wandte sich PUMA gegen eine spanische Firma, die Sportschuhe auch nach Deutschland verkauft – darunter drei Modelle mit jeweils eigenen Streifenmustern. PUMA sah in den Designs eine unzulässige Nachahmung ihrer geschützten Marke und verlangte per einstweiliger Verfügung ein Vertriebsverbot in der gesamten EU.

Bereits das Landgericht Düsseldorf hatte im Frühjahr 2024 eine vorläufige Verfügung gegen den weiteren Vertrieb erlassen – allerdings nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Antrag auf ein unionsweites Verbot wurde in der ersten Instanz abgelehnt. Das Gericht stützte sich in seiner Begründung auf die fehlende Ähnlichkeit in einem Fall und wies außerdem den unionsweiten Schutz zurück, da PUMA versäumt hatte, rechtzeitig Beschwerde einzulegen.

OLG Düsseldorf gibt PUMA teilweise Recht

In der Berufung hatte PUMA nun teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte das Urteil des Landgerichts ab und bestätigte ein Vertriebsverbot in Deutschland für zwei von drei beanstandeten Streifendesigns.

Nach Ansicht des Gerichts stellte die Verwendung der zwei betroffenen Designs eine markenmäßige Verwendung dar und war mit einem zu großen Grad an Ähnlichkeit zur eingetragenen PUMA-Bildmarke verbunden. Insbesondere die nach oben ansteigenden Streifenlinien mit einem Winkel von etwa 15 Grad sowie die sich verjüngende Form seien geeignete Merkmale, um eine Verwechslungsgefahr mit der PUMA-Marke anzunehmen.

Maßgeblich war auch die erhöhte Bekanntheit der PUMA-Streifen auf Sportschuhen. Trotz der Tatsache, dass auf den Schuhen des spanischen Herstellers ein anderer Markenname zu erkennen war, ging das Gericht davon aus, dass der Verbraucher in den Streifen einen Herkunftshinweis sehen könne – zum Beispiel als Zweitmarke oder Modellbezeichnung.

Keine Verwechslungsgefahr bei drittem Design

Ein anderes Ergebnis erzielte das OLG hinsichtlich des dritten beanstandeten Schuhs. Hier entschieden die Richter, dass keine ausreichende Ähnlichkeit zur geschützten Streifenmarke vorliege. Anders als bei den beiden anderen Modellen bestand das Design nicht aus einem durchgehenden Streifen mit ansteigendem Verlauf, sondern zeigte zwei voneinander getrennte Streifenelemente. Damit fehlte das zentrale stilprägende Merkmal, das typisch für die PUMA-Marke ist.

Fazit: Was bedeutet das Urteil für Verbraucher und Händler in Rheinstetten?

Für Markeninhaber zeigt dieses Urteil, wie wichtig ein konsequenter Schutz der eigenen Rechte ist – auch bei scheinbar kleinen grafischen Elementen wie einem Streifen. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass Gerichte sehr genau hinschauen, ob wirklich eine markenmäßige Verwendung und eine relevante Ähnlichkeit vorliegen.

Falls Sie selbst Fragen zum Markenrecht haben, etwa zur Anmeldung, Verteidigung oder einer möglichen Abmahnung, lohnt sich eine rechtliche Beratung. Gerade im Online-Handel oder bei Eigenkreationen kann es schnell zu unbeabsichtigten Markenverletzungen kommen. Ein früher rechtlicher Beistand kann später hohe Kosten vermeiden.

Wenn Sie in Rheinstetten oder Umgebung ansässig sind, unterstützen wir Sie gerne bei allen Fragen rund ums Markenrecht.

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