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Mediathek-Inhalte von ARD und ZDF: Gericht untersagt Einbindung auf Joyn

Darf eine private Streaming-Plattform öffentlich-rechtliche Inhalte einfach bei sich einbinden? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht München I zu befassen. In einem aktuellen Rechtsstreit zwischen den öffentlich-rechtlichen Sendern ARD und ZDF und der Plattform Joyn wurde nun Klarheit geschaffen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinstetten und Umgebung fassen wir die wichtigsten Hintergründe und rechtlichen Aspekte dieses Falls verständlich zusammen.

Mediathek-Inhalte dürfen nicht ohne Zustimmung weiterverbreitet werden

Das Landgericht München I hat am 28. Mai 2025 in zwei Urteilen (Az. 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25) klargestellt: Die Plattform Joyn darf Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung auf der eigenen Seite veröffentlichen. Durch die Entscheidung wurde einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der beiden Sender stattgegeben. Die beanstandete Einbindung der Inhalte wurde vorläufig gestoppt.

Hintergrund des Falls

Seit dem 31. Januar 2025 hatte Joyn damit begonnen, ausgewählte Mediathek-Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender auf der eigenen Plattform zu veröffentlichen. Diese Inhalte waren teils nur mit einem kostenpflichtigen Abo, teils über Werbung – also werbefinanziert – zugänglich. Für Nutzer bedeutete dies in vielen Fällen eine vorherige Registrierung. Joyn nutzte laut eigener Datenschutzrichtlinie Cookies und vergleichbare Technologien zur Schaltung personalisierter Werbung.

Die Diskussion drehte sich vor allem um die rechtliche Zulässigkeit dieser Einbindung. Joyn berief sich dabei u.a. auf das sogenannte „Embedding“, also die Einbindung fremder Inhalte in eigene Seiten per Link oder technischer Integration – ein häufig diskutierter Aspekt im Urheberrecht.

Gericht widerspricht Joyn – Medienstaatsvertrag ist verletzt

Das Gericht folgte jedoch nicht der Argumentation von Joyn. Die zentrale Vorschrift, gegen die Joyn laut Gericht verstoßen hat, ist § 80 Abs. 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrags. Dieser Paragraf schützt die öffentlich-rechtlichen Sender und bietet ihnen Entscheidungsfreiheit darüber, wie und über welche Wege ihre Inhalte verbreitet werden. Das Landgericht betonte, dass ARD und ZDF nicht dazu verpflichtet sind, ihre Inhalte Dritten zur Verfügung zu stellen.

Ein weiterführendes Zitat aus den Urteilsgründen bringt es auf den Punkt:
„Es erscheint nicht unangemessen, wenn die Sender zugunsten ihres eigenen Angebots entscheiden, ihre Inhalte ausschließlich über ihre eigene frei empfangbare Mediathek oder über klar verlinkte Drittplattformen zu verbreiten.“

Urheberrechtlich möglicherweise zulässig – aber dennoch medienrechtlich unzulässig

Besonders interessant: Selbst wenn die Einbindung urheberrechtlich noch erlaubt wäre, könne sie laut Gericht durch das Medienrecht unzulässig sein. Dies zeigt, dass unterschiedliche Rechtsbereiche nebeneinander bestehen und voneinander unabhängig beurteilt werden müssen.

Joyn argumentierte zudem mit einer angeblich bestehenden Pflicht, die öffentlich-rechtlichen Inhalte allen Nutzern verfügbar zu machen – schließlich werde der Rundfunkbeitrag von nahezu allen gezahlt. Das Gericht ließ auch dieses Argument nicht gelten und stellte klar: Eine gesetzliche „Must-Offer“-Pflicht gibt es im deutschen Medienrecht nicht.

Auch kartellrechtlich kein Fehlverhalten der Sender

Joyn hatte darüber hinaus behauptet, dass ARD und ZDF sich durch ihr Nein zur Weiterverbreitung ggf. kartellrechtswidrig verhielten. Auch diesen Vorwurf ließ das Gericht nicht gelten. Die Sender hätten ein nachvollziehbares Interesse daran, über ihre Inhalte und deren Verbreitungswege selbst zu entscheiden. Damit sei keine kartellrechtlich missbräuchliche Marktmacht gegeben.

Aktueller Stand: Urteile nicht rechtskräftig

Wichtig zu wissen: Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Joyn könnte also gegen die Entscheidungen vorgehen. Dennoch setzt die Entscheidung ein deutliches Signal für die Rechte von Inhalte-Anbietern in Deutschland.

Rechtlicher Überblick für Verbraucher in Rheinstetten

Für Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinstetten und Umgebung bedeutet das Urteil mehr Transparenz beim Thema digitale Medienangebote. Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender bleiben deren eigenen Plattformen vorbehalten, es sei denn, sie stimmen einer Zusammenarbeit ausdrücklich zu. Wer öffentlich-rechtliche Sendungen schauen möchte, sollte sich deshalb an die offiziellen Angebote von ARD und ZDF halten – dort sind die Inhalte frei und rechtssicher verfügbar.

Fazit: Klare Rechte für Medienanbieter – Rechtssicherheit für Nutzer

Das Urteil stärkt die Position der öffentlich-rechtlichen Sender und schafft zugleich rechtliche Klarheit für Nutzerinnen und Nutzer sowie digitale Plattformen. In einer Zeit, in der Inhalte über viele Wege verbreitet werden können, zeigt sich erneut, wie wichtig klare Regelungen und der Schutz geistigen Eigentums sind.

Hinweis: Wenn Sie Fragen zum Medien- oder Urheberrecht haben – sei es als Verbraucher oder Unternehmer –, stehen wir Ihnen gerne mit rechtlicher Expertise zur Seite.

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