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„NERO CHAMPAGNE“ darf nicht eingetragen werden – Europäisches Gericht bestätigt Schutz der Bezeichnung „Champagne“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat einem italienischen Unternehmen die Markenanmeldung „NERO CHAMPAGNE“ untersagt. Grund ist der unzulässige Verweis auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“. Das Urteil zeigt, wie stark geschützte Herkunftsangaben in Europa abgesichert sind – und welche Fallstricke bei Markenanmeldungen lauern.

Marke stößt auf Widerstand – „Champagne“ ist besonders geschützt
Die italienische Firma Nero Lifestyle hatte 2019 beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) die Bezeichnung „NERO CHAMPAGNE“ als EU-Marke für Schaumweine angemeldet. Diese sollten alle Bedingungen erfüllen, die für die bekannte französische Herkunftsbezeichnung „Champagne“ vorgeschrieben sind. Doch zwei französische Institutionen, das Comité interprofessionnel du vin de Champagne (CIVC) und das Institut national de l’origine et de la qualité (INAO), erhoben Widerspruch.

Beide Organisationen schützen seit Jahrzehnten das Ansehen des Begriffs „Champagne“. Sie argumentierten, dass die Marke durch die Kombination mit dem Begriff „Nero“ unrechtmäßig vom hohen Image des echten Champagners profitieren wolle. Der Begriff „Champagne“ steht seit 1973 europaweit unter besonderem Schutz.

Uneinigkeit beim Markenamt EUIPO
Das EUIPO entschied zunächst nur teilweise zugunsten der französischen Verbände: Die Marke durfte zwar nicht für bestimmte Werbe- und Verkaufsdienstleistungen verwendet werden – für Schaumweine wurde die Anmeldung jedoch akzeptiert. Die Begründung: Die Marke würde keine unlauteren Vorteile erlangen, solange sie nur für Schaumweine verwendet werde, die die Vorgaben der Champagner-Herkunft erfüllen.

Diese Einschätzung teilte das EuG jedoch nicht.

Zusatz „Nero“ führt Verbraucher in die Irre
Die klagenden Verbände argumentierten überzeugend: Das Wort „Nero“ könne beim Verbraucher verschiedene Assoziationen wecken. In Italien steht „Nero“ unter anderem für schwarze Rebsorten oder wird mit einer dunklen Farbe in Verbindung gebracht. Da es bei echten Champagnern laut Ursprungsregelung jedoch nur weiße oder roséfarbene Varianten geben darf, liegt eine Täuschung der Verbraucher nahe.

Es könne der Eindruck entstehen, dass es sich bei „NERO CHAMPAGNE“ um eine neue Sorte von schwarzem Champagner handelt – ein Produkt, das nach den europaweit gültigen Spezifikationen gar nicht existieren darf.

Gericht hebt Eintragung auf
Das Gericht der Europäischen Union machte deutlich: Herkunftsangaben wie „Champagne“ dürfen nicht durch missverständliche Markenbezeichnungen verwässert werden, selbst wenn die beworbenen Produkte technisch gesehen den Herstellungskriterien entsprechen. Der Ruf einer Ursprungsbezeichnung darf nicht durch Werbewirkung oder Irreführung untergraben werden.

Zudem rügte das EuG das EUIPO dafür, dass es Beweise nicht ausreichend geprüft und seine Entscheidung nicht überzeugend begründet habe.

Stellenwert von Herkunftsangaben im europäischen Markenrecht
Das Urteil unterstreicht die große Bedeutung von geschützten geografischen Angaben im europäischen Markenrecht. Sie schützen nicht nur Hersteller in ihrer Herkunftsregion, sondern auch Verbraucher vor falschen Erwartungen hinsichtlich Qualität und Eigenschaften eines Produktes. Die Bezeichnung „Champagne“ ist eng an spezifisches geografisches Territorium, traditionelle Herstellung und bestimmte Eigenschaften gebunden.

Das Verfahren zeigt anschaulich: Selbst subtile Wortkombinationen können ein Hineinfallen in markenrechtliche Stolperfallen bedeuten.

Fazit – Konsequenzen für Markenanmeldungen
Für Unternehmen, die Produktnamen entwickeln oder Marken anmelden wollen, ist größte Sorgfalt geboten, wenn geschützte Begriffe oder Herkunftsbezeichnungen verwendet werden. Ein vermeintlich kreativer Markenname kann schnell zum kostspieligen Problem werden, wenn er gegen bestehende Schutzrechte verstößt oder Verbraucher potenziell täuschen kann.

Das italienische Unternehmen hat noch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einzulegen. Bis dahin bleibt „NERO CHAMPAGNE“ jedoch als Marke für Schaumweine ausgeschlossen.

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