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Ohne Zustellungsnachweis ist Kündigung unwirksam: Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verdeutlicht die Bedeutung eines nachweisbaren Zugangs von Kündigungsschreiben. Im verhandelten Fall hatte eine Arztpraxis ihrer Arzthelferin vorgeworfen, im Impfpass ihres Ehemannes drei vermutlich nicht durchgeführte Corona-Impfungen vermerkt zu haben. Daraufhin sprach die Praxis am 26. Juli 2022 eine außerordentliche Kündigung per Einwurf-Einschreiben aus. Die Arzthelferin bestritt jedoch den Erhalt dieses Schreibens. 

Die Praxis legte als Beweis den Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens sowie die entsprechende Sendungsnummer vor. Sowohl das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als auch das BAG entschieden zugunsten der Arzthelferin. Sie stellten fest, dass ein Einlieferungsbeleg und eine Sendungsnummer nicht ausreichen, um den tatsächlichen Zugang einer Kündigung nachzuweisen. Erforderlich wäre ein Auslieferungsbeleg gewesen, den die Praxis jedoch nicht vorlegen konnte. Ohne diesen Nachweis bleibt die Kündigung unwirksam. 

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Arbeitgeber, den Zugang von Kündigungsschreiben eindeutig und rechtssicher zu dokumentieren. Fehlt ein solcher Zustellungsnachweis, kann die Kündigung als unwirksam gelten.

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