Wer ein Pferd kauft, um es im Reitsport einzusetzen, darf erwarten, dass das Tier diesem Zweck auch entspricht – selbst wenn im Kaufvertrag ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal zeigt, dass es auf die tatsächlichen Absprachen beim Verkauf entscheidend ankommt. Für Verbraucher in Rheinstetten, die mit Tierkäufen oder Gewährleistungsproblemen konfrontiert sind, kann dieser Fall wichtige rechtliche Hinweise liefern.
Der Fall: Lahmendes Pferd trotz Sporteignung im Gespräch zugesichert
Eine Hobbyreiterin aus Rheinland-Pfalz hatte sich auf der Suche nach einem geeigneten Pferd für Reitturniere im Internet nach einem passenden Tier umgesehen. Sie wurde fündig und kontaktierte die Verkäuferin. Nach einem erfolgreichen Proberitt kaufte sie das Tier für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Gewährleistung allerdings ausdrücklich ausgeschlossen. Außerdem fanden sich im Vertrag keine Angaben zur Nutzung des Pferdes im Reitsport.
Nur kurze Zeit nach dem Kauf stellte ein Tierarzt jedoch fest, dass das Pferd an einer Lahmheit litt. Aus seiner Sicht war das Tier aufgrund schwerwiegender pathologischer Veränderungen im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe nicht für den Turniersport verwendbar. Die Käuferin klagte deshalb auf Rückabwicklung des Kaufvertrags – mit Erfolg.
Das Urteil: Erwartungen des Käufers sind entscheidend
Das Landgericht Frankenthal stellte fest, dass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall seine Grenzen habe. Entscheidend war laut Gericht, dass die Parteien bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses offenbar deutlich über die Verwendungsabsicht gesprochen hatten – nämlich darüber, dass ein Sportpferd gesucht wurde.
In der rechtlichen Bewertung betonte das Gericht, dass diese mündlichen Absprachen in die Auslegung des Vertrags einfließen müssten. Ein Sachverständiger bestätigte darüber hinaus, dass das Pferd aufgrund von Fremdkörpern im Kniegelenk dauerhaft beeinträchtigt sei und sich nicht als Sportpferd eigne. Die gesundheitlichen Einschränkungen führten zu dauerhaftem Reizzustand im Gelenk – regelmäßige Probleme seien unausweichlich.
Fazit: Keine Sporteignung – Rückabwicklung gerechtfertigt
Obwohl der Kaufvertrag einen klassischen Gewährleistungsausschluss beinhaltete und keine ausdrückliche Zweckverwendung genannt war, sah das Gericht die Voraussetzungen für die Rückabwicklung dennoch als erfüllt an. Die Verkäuferin muss das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis in voller Höhe an die Käuferin zurückzahlen.
Der Fall zeigt, dass Verkäufer nicht automatisch vor Mängelhaftung geschützt sind – insbesondere dann nicht, wenn im Vorfeld der Kaufabsicht deutlich gemacht wurde, dass das Tier für eine bestimmte Nutzung geeignet sein müsse. Für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Rheinstetten, die beispielsweise ein Tier für Sport, Hobby oder Zucht erwerben möchten, ist wichtig: Klare Kommunikation und sorgfältige Vertragsgestaltung schützen vor Überraschungen – und ermöglichen im Streitfall eine rechtliche Klärung im Sinne des Käufers.
Hinweis:
Das Urteil des LG Frankenthal (Az. 7 O 257/22) ist noch nicht rechtskräftig. Es ist möglich, dass Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt wird.