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Preisnachlass bei Lebensmitteln: Gericht verlangt klaren Hinweis auf kurze Haltbarkeit

Beim Einkauf stark verbilligter Lebensmittel erwarten viele Verbraucher einfach einen guten Deal. Doch gerade bei stark reduzierten Waren kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist Transparenz besonders wichtig. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen: Händler dürfen Preisnachlässe nicht allein mit einem Prozent-Aufkleber kennzeichnen, sondern müssen auch den konkreten Grund – etwa die kurze Haltbarkeit – deutlich machen. Diese Entscheidung betrifft Händler direkt, bietet aber auch Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Klarheit beim Einkauf.

Preisreduzierte Waren müssen ihren Grund offenbaren
Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bald abläuft, dürfen laut der Preisangabenverordnung (PAngV) unter bestimmten Voraussetzungen ohne neuen Gesamt- oder Grundpreis verkauft werden. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat nun klargestellt: Diese Ausnahmeregelung greift nur, wenn für Kundinnen und Kunden auf den ersten Blick deutlich erkennbar ist, dass der Rabatt auf die kurze Haltbarkeit zurückzuführen ist.

Im behandelten Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen bekannten Discounter geklagt. In mehreren Filialen wurden abgepackte Käseprodukte kurz vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums mit einem auffälligen roten Aufkleber versehen, auf dem lediglich „-30 %“ stand. Ein Hinweis auf die drohende Verderblichkeit fehlte jedoch.

Verbraucherschutz fordert mehr Transparenz
Die Verbraucherzentrale bemängelte diese Praxis. Ihrer Ansicht nach sei ein bloßer Rabatt-Aufkleber nicht ausreichend, um eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Schließlich könne ein Preisnachlass viele Gründe haben – etwa zur Verkaufsförderung, wegen eines Sortimentswechsels oder am Ende einer Saison.

In einer ersten gerichtlichen Instanz hatte das Landgericht Amberg die Sichtweise des Discounters noch bestätigt. Das Gericht argumentierte, dass Verbrauchern ein roter Aufkleber in der Regel als Hinweis auf drohenden Warenverfall bekannt sei. Außerdem seien Verpackung und Regal-Beschilderung ausreichend gekennzeichnet worden.

OLG Nürnberg: Prozentaufkleber reicht nicht
In der Berufung wurde diese Ansicht jedoch revidiert. Das OLG Nürnberg betonte, dass die Ausnahmevorschriften in der PAngV eine klare Kommunikation des Preisreduzierungsgrundes erfordern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV). Nur wenn der Grund – etwa „reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“ – eindeutig sichtbar ist, sei die notwendige Transparenz gegeben.

Verbraucher müssten bereits beim ersten Blick erkennen können, warum ein Produkt günstiger angeboten wird. Dies könne direkt auf dem Aufkleber geschehen oder durch einen gut erkennbaren Hinweis am Regal. Eine bloße prozentuale Angabe reicht demnach nicht aus, da sie keine Rückschlüsse auf die Ursache der Reduzierung zulässt.

Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung genügt ebenfalls nicht
Das Gericht ergänzte außerdem, dass ein alleiniger Verweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht genügt. Viele Verbraucher prüfen dieses nur auf gezielte Nachfrage – der Hinweis auf die baldige Verbrauchsnotwendigkeit müsse daher deutlich hervorgehoben sein.

Bei der Regalbeschilderung gab das Gericht hingegen Entwarnung. Bei Käse mit einheitlichem Gewicht sei ein Gesamtpreis zulässig, bei variierenden Einheiten der 100-Gramm-Preis mit dem ergänzenden Hinweis „Preis s. Pckg.“ ausreichend. Hier liege keine Irreführung vor, da die Preise auf den Produkten korrekt angegeben waren.

Rechtliche Konsequenzen für Händler
Händler, die beim Verkauf schnell verderblicher Produkte auf Preisangaben verzichten möchten, müssen ab sofort deutlich machen, dass die Preisreduzierung wegen der kurzen Haltbarkeit erfolgt. Geschieht das nicht, drohen kostenpflichtige Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen, wie das Urteil zeigt.

Für Verbraucher bringt das Urteil eine spürbare Verbesserung der Transparenz beim Einkaufen. Sie erfahren nun leichter, ob der Rabatt mit einem zeitnahen Verbrauch zusammenhängt – und können so besser entscheiden, ob ein vergünstigter Artikel für ihren Haushalt geeignet ist.

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