Wenn Medien aus internen Ermittlungsakten berichten, stellt sich schnell die Frage: Darf die Presse das überhaupt? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin II zeigt, dass das öffentliche Informationsinteresse in bestimmten Fällen schwerer wiegen kann als der Schutz der Persönlichkeit. Für Verbraucher ist dieses Urteil besonders interessant, weil es erklärt, wo die rechtlichen Grenzen der Berichterstattung verlaufen.
Das Zitieren aus polizeilichen Vernehmungsprotokollen ist für Journalistinnen und Journalisten rechtlich heikel. Solche Unterlagen gehören grundsätzlich zu den vertraulichen Ermittlungsakten und sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Dennoch hat das Landgericht Berlin II in einer vielbeachteten Eilentscheidung klargestellt: Ein Zitat aus solchen Akten ist nicht automatisch unzulässig.
Im konkreten Fall ging es um einen bekannten Sorgerechts- und Strafrechtskomplex rund um die Unternehmerin Christina Block. Im Mittelpunkt standen Ereignisse aus der Silvesternacht 2023/2024, in der ihre Kinder aus Dänemark nach Deutschland gebracht wurden. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin umfangreiche Ermittlungen ein. Ein mutmaßlich beteiligter Sicherheitsexperte sagte ausführlich aus; seine Aussagen wurden in einem mehrere hundert Seiten starken Vernehmungsprotokoll festgehalten.
Dieses Protokoll gelangte an eine Boulevardzeitung, die daraus zitierte – noch bevor die Inhalte in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert worden waren. Die Betroffene sah darin eine Verletzung ihrer Privatsphäre und eine unzulässige Vorverurteilung. Sie beantragte gerichtlich, der Zeitung die weitere Berichterstattung zu untersagen.
Das Landgericht folgte diesem Antrag jedoch nicht. In seiner Entscheidung stellte es klar, dass hier die sogenannte zulässige Verdachtsberichterstattung vorliege. Nach deutschem Recht darf über einen Verdacht berichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss ein Mindestbestand an belastbaren Tatsachen geben, ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen und die Darstellung muss ausgewogen erfolgen. Entscheidend ist, dass Leser erkennen können, dass es sich um einen Verdacht handelt – nicht um feststehende Tatsachen.
Nach Auffassung der Richter war diese Grenze eingehalten. Bereits die Eröffnung der Hauptverhandlung spreche dafür, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Außerdem habe die Zeitung sprachlich deutlich gemacht, dass sie Aussagen aus einem Ermittlungsprotokoll wiedergibt und keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufstellt. Formulierungen wie „soll gesagt haben“ und die klare Kennzeichnung von Zitaten seien für verständige Leser erkennbar gewesen.
Auch ein möglicher Verstoß gegen § 353d Strafgesetzbuch – der die Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke vor einer öffentlichen Verhandlung verbietet – führte nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Das Gericht erklärte, dass diese Vorschrift in erster Linie die Rechtspflege schützen soll, etwa vor einer Beeinflussung von Richtern oder Zeugen. Für ein zivilrechtliches Verbot reiche ein abstrakter Verstoß nicht aus. Es müsse konkret nachweisbar sein, dass das faire Verfahren oder die Rechte der Betroffenen beeinträchtigt werden. Das sah die Kammer hier angesichts der ohnehin intensiven öffentlichen Berichterstattung nicht.
In der abschließenden Abwägung überwog daher das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Fall berühre gesellschaftlich relevante Fragen – etwa die Grenzen privater Selbsthilfe und die Rolle des staatlichen Gewaltmonopols. Eine kritische, auch detaillierte Berichterstattung sei deshalb zulässig.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Rheinstetten zeigt dieses Urteil: Medien dürfen nicht grenzenlos berichten, aber sie haben Spielräume – gerade bei Vorgängen von erheblichem öffentlichen Interesse. Gleichzeitig wird deutlich, dass Betroffene sich nicht jede Berichterstattung gefallen lassen müssen. Ob eine unzulässige Vorverurteilung oder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung.