Viele Verbraucher verbinden eine quadratische Süßwarenverpackung sofort mit einem bekannten Schokoladenhersteller. Doch gilt dieser Schutz wirklich grenzenlos? Das Landgericht Stuttgart hat hierzu eine interessante Entscheidung getroffen, die zeigt, wo die Grenzen des Markenrechts liegen – und warum nicht jedes quadratische Produkt automatisch eine Markenverletzung darstellt.
Das Landgericht Stuttgart hatte über einen Markenstreit zu entscheiden, bei dem es um weit mehr ging als nur um eine Verpackungsform. Ein bekannter Schokoladenhersteller hatte geklagt, weil ein regionaler Anbieter einen Haferriegel in quadratischer Form vertrieb. Nach Ansicht des Klägers sei die quadratische Verpackung so stark mit der eigenen Marke verbunden, dass Verbraucher automatisch von derselben betrieblichen Herkunft ausgehen würden.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Richter stellten klar: Zwar genießt die quadratische Form der bekannten Schokolade einen markenrechtlichen Schutz, dieser ist jedoch nicht unbegrenzt. Entscheidend ist immer, ob für den durchschnittlichen Verbraucher tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht.
Im konkreten Fall sah das Landgericht keine solche Gefahr. Ausschlaggebend war vor allem, dass es sich um unterschiedliche Produkte handelte. Schokolade und Haferriegel gehören zwar beide zum Lebensmittelbereich, bedienen aber unterschiedliche Erwartungen. Während die quadratische Schokolade als klassisches Süßwarenprodukt wahrgenommen wird, richtet sich ein Haferriegel typischerweise an gesundheitsbewusste Käufer, die gezielt nach Getreide- oder Snackprodukten suchen.
Hinzu kamen deutliche Unterschiede in der Gestaltung. Die bekannte Schokolade wird in einer glänzenden Folie mit klaren Farbkonzepten angeboten. Der Haferriegel hingegen nutzte eine eher schlichte Kartonverpackung mit regionalem Bezug. Nach Auffassung des Gerichts achtet der Verbraucher nicht allein auf die geometrische Form, sondern auf den Gesamteindruck aus Produktart, Gestaltung, Beschriftung und Platzierung im Verkaufsregal.
Das Gericht betonte außerdem ein wichtiges Grundprinzip des Markenrechts: Ein Unternehmen darf sich keine einfachen geometrischen Grundformen vollständig „monopolisieren“, wenn dadurch der Wettbewerb übermäßig eingeschränkt würde. Quadrate, Kreise oder Rechtecke gehören zur allgemeinen Formensprache und müssen anderen Marktteilnehmern grundsätzlich offenstehen, solange keine konkrete Irreführung der Käufer droht.
Auch der Name des Haferriegels spielte eine Rolle. Er nahm deutlich Bezug auf die Region und wurde nicht als Hinweis auf den bekannten Schokoladenhersteller verstanden. Damit lag nach Auffassung des Gerichts weder eine unzulässige Ausnutzung der Markenbekanntheit noch eine Herkunftstäuschung vor.
Die Entscheidung zeigt anschaulich, wie sorgfältig Gerichte bei der Frage der Verwechslungsgefahr abwägen. Selbst sehr bekannte Marken genießen keinen umfassenden Schutz über alle Produktbereiche hinweg. Für Verbraucher bedeutet dies: Nicht jede ähnliche Verpackung stammt automatisch vom selben Hersteller. Für Unternehmer wiederum macht das Urteil deutlich, dass kreative und regionale Konzepte auch neben großen Marken Platz haben – sofern sie klar unterscheidbar bleiben.
Gerade im Markenrecht kommt es immer auf die Details an. Produktart, Zielgruppe, Gestaltung und Marktumfeld müssen als Ganzes betrachtet werden. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart setzt hier einen wichtigen Maßstab für einen fairen Ausgleich zwischen Markenschutz und freiem Wettbewerb.