Viele Verbraucher gehen davon aus, dass ein Klick auf „Jetzt kaufen“ im Internet automatisch zu einem verbindlichen Vertrag führt. Doch das muss nicht immer der Fall sein – besonders dann nicht, wenn die Buchungsseite unübersichtlich oder irreführend gestaltet ist. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein solcher Button in einem konkreten Fall nicht zum Vertragsschluss geführt hat. Was das für Reisewillige bedeutet und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie hier.
Reisebuchung ohne Vertrag – eine Verbraucherin bekommt Recht
Das Amtsgericht München befasste sich mit einem interessanten Fall aus dem Bereich des elektronischen Vertragsrechts. Eine Verbraucherin aus München hatte über die Webseite eines Reiseanbieters versucht, eine Reise nach Dubai für zwei Personen zu buchen. Sie wollte zunächst lediglich den konkreten Reisepreis erfahren und gab dazu persönliche Daten auf der Buchungsseite ein. Im weiteren Schritt erschien ein farblich abgesetzter Hinweistext mit einem Button „Jetzt kaufen“, versehen mit einem Einkaufswagen-Symbol.
Der Button befand sich unmittelbar unter dem Hinweistext, in dem unter anderem stand, dass mit dem Klick die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert würden und man die Reiseinformationen erhalten habe. Eine eindeutige Aussage über den Abschluss eines verbindlichen Vertrags wurde jedoch nicht getroffen. Die Verbraucherin klickte den Button, verließ die Webseite – und erhielt wenig später eine Buchungsbestätigung samt Zahlungsaufforderung über 2.834 Euro. Sie verweigerte die Zahlung mit Hinweis auf die unklare Gestaltung der Seite.
Daraufhin stornierte das Unternehmen die Reise und forderte eine Stornogebühr in Höhe von 2.692,30 Euro, die die Kundin zunächst unter Vorbehalt zahlte – und schließlich auf Rückzahlung klagte.
Gericht stellt klar: Gestaltung war irreführend
Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a BGB über eine Pauschalreise zustande gekommen war. Voraussetzung hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen: ein Angebot und eine Annahme. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Buchungsseite die gesetzlichen Anforderungen für eine verbindliche Bestellung nicht erfüllte. Insbesondere seien die Vorgaben aus § 312j Abs. 3 BGB nicht eingehalten worden.
Der Button „Jetzt kaufen“ könne zwar im Grundsatz auf eine Entgeltlichkeit hinweisen, doch die konkrete Gestaltung sei irreführend gewesen. Der daneben stehende erläuternde Text und das Einkaufswagen-Symbol hätten beim Nutzer den Eindruck erweckt, dass es sich noch nicht um den letzten Buchungsschritt handle. Die Gestaltung erinnerte stattdessen eher an den klassischen Onlineshop, in dem durch einen Klick nur eine Auswahl in den Warenkorb gelegt wird – aber noch kein verbindlicher Vertrag geschlossen wird.
Zudem fehlten auf der Buchungsseite wesentliche Informationen: Eine vollständige Übersicht über die gebuchte Reise und eine abschließende Preisangabe wurden nicht angezeigt. Auch das wirkte sich negativ auf die Transparenz des Vorgangs aus.
Kein Vertrag, keine Stornogebühr
Nach Auffassung des Gerichts stellte auch die später per E-Mail versandte Buchungsbestätigung des Unternehmens kein wirksames Angebot dar – jedenfalls habe die Verbraucherin dieses niemals angenommen. Damit kam kein Vertrag zustande. Und ohne Vertrag fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die erhobene Stornogebühr.
Die Beklagte wurde daher zur Rückzahlung der 2.692,30 Euro verpflichtet. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Fazit für Verbraucher in Rheinstetten: Genau hinschauen!
Gerade bei Onlinebuchungen im Reisebereich lohnt es sich, genau hinzusehen. Die Gestaltung von Buchungsseiten muss gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen – insbesondere dann, wenn der Klick auf einen Button rechtlich verbindlichen Charakter haben soll. Als Verbraucher haben Sie Rechte, auch im digitalen Raum.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Vertragsbindung besteht, oder Sie eine unerwartete Rechnung erhalten haben: Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann helfen, kostspielige Missverständnisse zu vermeiden.
Sie wohnen in Rheinstetten oder Umgebung und suchen Rechtsberatung im Vertragsrecht oder Reiserecht? Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei. Wir beraten Sie persönlich, verständlich und lösungsorientiert.