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Rundfunkänderung beim RBB: Bundesverfassungsgericht bestätigt neuen Staatsvertrag

Mehr Transparenz, klare Strukturen und stärkere regionale Ausrichtung – mit diesen Zielen wurde der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) grundlegend reformiert. Der neue Staatsvertrag sorgte jedoch auch für Streit: Der Sender sah seine Rundfunkfreiheit verletzt und rief das Bundesverfassungsgericht an. Dieses urteilte nun – zugunsten der Länder Berlin und Brandenburg. Was bedeutet die Entscheidung? Und welche Folgen hat sie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? Wir fassen die wichtigsten Informationen für Sie zusammen.

Hintergrund: Reform nach Krise beim RBB
Im Jahr 2022 geriet der RBB wegen Vorwürfen von Vetternwirtschaft, unangemessen hohen Gehältern und mangelnder Kontrolle öffentlich in die Kritik. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wurde dadurch erschüttert. Um dem entgegenzuwirken, beschlossen die Trägerländer Berlin und Brandenburg einen umfassenden Reformprozess.

Ergebnis war der neue RBB-Staatsvertrag, der am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Zentrale Ziele waren mehr Transparenz, bessere Kontrolle und eine stärkere Berücksichtigung regionaler Interessen in Berlin und Brandenburg. Der Sender selbst legte gegen einzelne Regelungen des Vertrags Verfassungsbeschwerde ein – und unterlag nun vor dem Bundesverfassungsgericht.

Kernpunkte des Staatsvertrags
Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Prüfung standen fünf Hauptaspekte des neuen Vertrags:

1. Einführung eines Direktoriums:
Statt alleiniger Entscheidungsgewalt der Intendanz wurde eine kollektive Entscheidungsstruktur geschaffen. Das neue Direktorium besteht aus der Intendantin oder dem Intendanten sowie zwei weiteren Führungskräften. Ziel ist eine breitere Mitverantwortung bei zentralen Entscheidungen.

2. Erhalt regionaler Standorte:
Der Vertrag verpflichtet den RBB, Studios in Cottbus und Frankfurt an der Oder sowie Büros in weiteren Städten Brandenburgs zu unterhalten. Damit soll die regionale Präsenz des Senders gestärkt werden.

3. Regionale Programmanforderungen:
Das Fernsehprogramm muss täglich mindestens 60 Minuten getrennt für Berlin und Brandenburg ausgestrahlt werden. So sollen regionale Inhalte besser zur Geltung kommen.

4. Neue Leitungsebene:
Eine zusätzliche Führungsebene für die Landesprogramme wurde eingeführt, die direkt der Programmleitung unterstellt ist – zur besseren Koordination regionaler Inhalte.

5. Öffentliche Stellenausschreibungen & verschärfte Haftung:
Alle Positionen im RBB müssen öffentlich ausgeschrieben werden. Zusätzlich gelten neue Haftungsregelungen für Mitglieder der Aufsichtsgremien und die Intendanz.

RBB sieht Rundfunkfreiheit verletzt – ohne Erfolg
Der RBB argumentierte, dass die neuen Strukturen seine redaktionelle Unabhängigkeit gefährdeten. Die Einführung eines Direktoriums schwäche die Intendanz, die Regelungen zu Programmsplittung und Regionalstandorten beschränkten die Programmfreiheit. Auch die verpflichtende Ausschreibung aller Stellen könne abschreckend auf qualifizierte Bewerber wirken.

Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Einschätzung jedoch nicht. Es betonte, dass die Länder bei der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weitreichenden Gestaltungsspielraum besitzen. Solange die Funktionsfähigkeit des Senders nicht ernsthaft beeinträchtigt werde, seien auch tiefgreifende Änderungen zulässig.

Wichtige Urteilsgründe im Überblick:

– Das Direktorium sei eine legitime Führungsstruktur. Die Möglichkeit der Intendanz, Widerspruch einzulegen, sichere deren Gesamtverantwortung.
– Regionale Vorgaben seien zulässig und förderten den Medienpluralismus.
– Die 60-minütige tägliche Auseinanderschaltung des Fernsehprogramms sei kein schwerer Eingriff in die Programmautonomie.
– Die Aufnahme einer zusätzlichen Leitungsebene beeinträchtige weder die Redaktionsfreiheit noch die Organisation des Rundfunks maßgeblich.
– Die Kritik an Stellenausschreibungspflicht und verschärfter Haftung überzeugte das Gericht nicht, weil der RBB mögliche negative Folgen nicht konkret genug dargelegt hatte.

Fazit: Staatsvertrag bleibt in Kraft
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: Der neue Staatsvertrag für den RBB ist in nahezu allen Punkten mit dem Grundgesetz vereinbar. Berlin und Brandenburg haben ihre Aufgabe als Rundfunkträger ernst genommen und notwendige Reformen umgesetzt. Der Beschluss stärkt nicht nur die Länder in ihrer Organisation öffentlich-rechtlicher Angebote, sondern unterstreicht auch die Bedeutung von Transparenz und Regionalität in einem modernen Rundfunksystem.

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