Ein scheinbar harmloses Produkt im Spielwarengeschäft hatte für eine Händlerin teure Konsequenzen: Eine kleine Holzratsche, die als Fanartikel verkauft werden sollte, wurde von der Marktüberwachungsbehörde als Spielzeug eingestuft – mit der Folge, dass eine CE-Kennzeichnung und weitere Pflichtangaben gefehlt haben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied: Die Händlerin muss zahlen. Was Verbraucher und Händler aus Rheinstetten daraus lernen können, erfahren Sie hier.
1. Hintergrund des Falls: Holzratsche ohne CE-Zeichen verkauft
Eine Spielzeughändlerin bot in ihrem Laden eine zehn Zentimeter lange Holzratsche für 4,99 Euro an. Obwohl das Produkt mit „Kein Spielzeug – Fanartikel zum Anfeuern bei Sportveranstaltungen – ab 14 Jahre“ etikettiert war, fehlten sowohl die CE-Kennzeichnung als auch Herstellerangaben. Die Marktüberwachungsbehörde prüfte das Produkt und kam zu dem Ergebnis, dass es sich dabei sehr wohl um ein Spielzeug handele – hauptsächlich aufgrund von Art, Aufmachung und Verkaufsumfeld.
2. Behördliche Einstufung als Spielzeug
Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde untersuchte die Ratsche näher. Ausschlaggebend waren mehrere Faktoren: Die Ratsche wurde in einem Spielwarengeschäft zwischen klassischem Kinderspielzeug angeboten, sie war günstig, kindgerecht in der Größe und erzeugte beim Drehen laute Geräusche – ein beliebtes Merkmal bei Kindern. Laut den Prüfern konnte das Produkt also durchaus Kinder ansprechen und zum Spielen einladen. Der Aufdruck „Kein Spielzeug“ genügte nicht, um diesen Eindruck zu entkräften.
3. Gericht bestätigt Behördeneinschätzung
Die Händlerin hielt dagegen und argumentierte, es handele sich um einen Fanartikel für Erwachsene. Außerdem sei die Holzoptik schlicht gehalten und kaum für kleine Kinder geeignet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart erkannte diese Argumente jedoch nicht an. Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, ob ein Produkt auch nur geeignet ist, als Spielzeug von Kindern verwendet zu werden – nicht, ob es ausdrücklich dafür bestimmt wurde. Das konkrete Nutzungsverhalten und die Umstände im Verkauf sind entscheidend.
4. Gesetzliche Grundlage: Wann ein Produkt als Spielzeug gilt
Laut § 2 Nr. 24a der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV) gilt ein Produkt bereits dann als Spielzeug, wenn es – auch nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder geeignet ist, von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. Entscheidend ist unter anderem die Präsentation des Produkts im Geschäft, die Gestaltung und der Verwendungszweck. Die Holzratsche fiel laut Gericht unter diese Definition.
5. Folgen für die Händlerin: Prüfkosten und Verkaufsverbot
Da das Produkt als Spielzeug hätte gekennzeichnet werden müssen – mit CE-Zeichen und vollständigen Herstellerangaben direkt am Produkt – und dies unterblieb, folgte ein Verkaufsverbot und eine Kostenbelastung. Die Händlerin musste die Kosten für die Prüfung in Höhe von 634 Euro tragen, die gemäß Landesgebührengesetz und Marktüberwachungsverordnung erhoben wurden. Das Gericht unterstrich, dass die Gebühr rechtmäßig sei und sogar im unteren Rahmen des Möglichen liege – bis zu 5.000 Euro wären zulässig gewesen.
6. Lehren für Händler und Verbraucher aus Rheinstetten
Dieses Urteil zeigt ganz deutlich: Auch als vermeintlicher Fanartikel deklarierte Produkte können unter das Spielzeugrecht fallen – mit allen rechtlichen Anforderungen, die damit verbunden sind. Wer Artikel in einem Spielwarenumfeld verkauft, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob CE-Kennzeichnungspflicht besteht. Selbst eine naturbelassene Holzoptik oder ein Warnhinweis wie „Kein Spielzeug“ schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen, wenn Kinder das Produkt voraussichtlich als Spielzeug nutzen könnten.
Fazit:
Für Händler bedeutet dieses Urteil eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Verkauf von Produkten, die potenziell für Kinder attraktiv sein könnten. In Zweifelsfällen sollten stets alle gesetzlichen Vorgaben zur Produktsicherheit beachtet werden – insbesondere CE-Kennzeichnung, Herstellerangaben und sichere Produktgestaltung. Verbraucher aus Rheinstetten profitieren ebenfalls davon, wenn derartige Sicherheitsvorgaben konsequent eingehalten werden – zum Schutz ihrer Kinder.
Sollten Sie als Händler unsicher sein, ob bestimmte Produkte den Anforderungen genügen, bieten wir Ihnen gerne rechtliche Unterstützung an. Ein prüfender Blick kann spätere Kosten vermeiden.