Rechtsanwälte Boris Burow & Kollegen - Engagement, das gewinnt!

Unzulässige Werbung: Apple Watch darf nicht als „CO2-neutrales Produkt“ bezeichnet werden

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Apple drei Smartwatch-Modelle nicht weiter als „CO2-neutral“ bewerben darf. Ausschlaggebend war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe, die der Werbung eine Irreführung der Verbraucher vorwarf. Das Urteil verdeutlicht, welche Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen gestellt werden – ein wichtiger Aspekt für Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinstetten und Umgebung.

Apple warb auf seiner Webseite damit, dass drei Modelle der Apple Watch als „unser erstes CO2-neutrales Produkt“ gelten. Die zugrundeliegende Annahme: Die bei Herstellung, Transport und Nutzung entstehenden CO2-Emissionen würden durch „naturbasierte“ Klimaschutzprojekte vollständig kompensiert. Aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe handelte es sich jedoch um sogenanntes Greenwashing – also um eine irreführende Werbung mit angeblichen Umwelteigenschaften.

Urteil des LG Frankfurt: Werbung ist irreführend
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Deutschen Umwelthilfe Recht (Az. 3-06 O 8/24). Nach Auffassung des Gerichts täuscht Apple mit dieser Werbeaussage die Verbraucher, da die Voraussetzungen für eine tatsächliche Klimaneutralität nicht gegeben seien. Damit liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Kritikpunkte des Gerichts:

1. Missverständliche Wirkung auf Verbraucher
Maßgeblich sei der Gesamteindruck für den durchschnittlichen Verbraucher. Dieser verbinde mit dem Begriff „CO2-neutral“ im Sinne des Pariser Klimaabkommens von 2015 die Erwartung, dass ein langfristiger Klimaschutzeffekt – zumindest bis ins Jahr 2050 – garantiert sei. Davon könne im Fall der Apple Watch jedoch keine Rede sein.

2. Unklare und teils kurzlebige Kompensationsprojekte
Im Verfahren stellte sich heraus, dass Apple zur CO2-Kompensation auf Aufforstungsprojekte mit Eukalyptus-Monokulturen in Paraguay setzt. Der Haken: Die zugrundeliegenden Pachtverträge laufen für große Teile der Flächen bereits 2029 aus, eine Verlängerung ist nicht gesichert. Die Projektdauer reicht deshalb nicht bis 2050, wodurch die langfristige CO2-Bindung fraglich erscheint.

3. Umweltbedenken bei den Kompensationsprojekten
Darüber hinaus sieht das Gericht Probleme in der ökologischen Qualität der Kompensationsmaßnahmen. Eukalyptus-Monokulturen gelten nicht als naturbelassene Wälder. Sie benötigen große Mengen Wasser, sind in Trockenzeiten brandanfällig und werden mit Pflanzenschutzmitteln wie Fipronil behandelt. Das Insektizid ist unter anderem als bienenschädlich bekannt. Die ökologische Nachhaltigkeit solcher Flächenentnahmen wird damit stark in Zweifel gezogen.

4. Keine ausreichende Absicherung durch Verra-Pufferkonto
Apple verwies in seiner Verteidigung auf ein sogenanntes Verra-Pufferkonto, das nach den sogenannten VCS-Standards einen Ausgleich garantieren soll, falls Kompensationsprojekte wegfallen. Doch auch das überzeugte das Gericht nicht: Die Standards erlauben lediglich eine Überwachung der Projektflächen, nicht jedoch verbindliche Ersatzmaßnahmen bei Scheitern. Eine dauerhafte CO2-Kompensation sei damit nicht hinreichend abgesichert.

Werbelogo „Carbon Neutral“ kein Gütesiegel
Interessant ist auch, dass das Gericht den Einsatz des Logos „Carbon Neutral“ nicht als Verstoß wertete – zumindest nicht, was dessen Gestaltung betrifft. Anders als ein klassisches Prüfsiegel vermittle es nicht den Eindruck einer unabhängigen Institution oder staatlichen Kontrolle. Verbraucher sähen es eher als firmeneigenes Symbol für Apples eigene Klassifizierung.

Keine abschließende Entscheidung – Berufung möglich
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Apple kann gegen die Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen. Ob dies geschieht und wie die Sache endgültig entschieden wird, bleibt abzuwarten.

Fazit für Verbraucher in Rheinstetten:
Das Urteil rückt ein wichtiges Thema in den Fokus: Unternehmen dürfen nicht mit klimabezogenen Aussagen werben, solange die dahinterliegenden Versprechen nicht nachvollziehbar und dauerhaft erfüllt werden. Als Verbraucher hat man ein Recht auf transparente und ehrliche Produktinformationen – insbesondere, wenn Umweltfreundlichkeit ein zentrales Verkaufsargument ist.

Wer unsicher ist, ob eine Werbung möglicherweise irreführend ist oder ob es sich um unlauteren Wettbewerb handelt, sollte im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Gerade bei Themen wie Nachhaltigkeit und Umweltschutz lohnt es sich, genauer hinzuschauen.

Nach oben scrollen