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Urheberrecht für Handyvideos – Was Verbraucher aus Rheinstetten wissen sollten

Ob bei einem Spaziergang am Rhein, einem Konzert oder einem Unwetter – viele Menschen in Rheinstetten halten spannende Ereignisse spontan mit dem Handy fest. Doch was passiert, wenn andere plötzlich diese Bilder oder Videos ohne Zustimmung nutzen? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt zeigt: Auch einfache Smartphone-Aufnahmen können urheberrechtlich geschützt sein – sogar wenn sie über Social Media geteilt wurden. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was das für Ihre Rechte bedeutet und wie Sie sich im Ernstfall schützen können.

Handyvideo zeigt Hochwasser – und landet ohne Erlaubnis im Netz
Im Juni 2024 erlebte eine Gemeinde in Baden-Württemberg ein heftiges Hochwasser. Eine Privatperson filmte zufällig mit dem Smartphone, wie eine Lärmschutzwand unter dem Wasserdruck zusammenbrach – eine dramatische Szene, die den Moment der Naturgewalt in Echtzeit zeigt.

Nur einen Tag später tauchten Standbilder aus diesem Video auf der Website und im Newsletter eines Medienunternehmens auf. Diese wurden sogar gegen ein Entgelt verbreitet. Das Problem: Die Rechte an dem Video hatte die filmende Person bereits exklusiv an eine Nachrichtenagentur übertragen. Diese sah darin eine klare Rechtsverletzung und klagte vor dem Landgericht Frankfurt.

Sind solche Handyclips überhaupt urheberrechtlich geschützt?
Im Verfahren stellte sich die Frage: Ist eine einfache Smartphoneaufnahme – also ein unbearbeitetes Video ohne künstlerischen Anspruch – überhaupt rechtlich geschützt? Die Antwort des Gerichts war eindeutig.

Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich zwar nicht um ein sogenanntes Filmwerk, das eine besondere kreative Leistung wie Regie oder ausgefeilte Kameraführung erfordert. Dennoch genießt eine solche Aufnahme als sogenanntes „Laufbild“ urheberrechtlichen Schutz. Grundlage dafür ist § 95 des Urheberrechtsgesetzes – eine Vorschrift, die auch einfachen Bildfolgen ohne besondere Gestaltung einen Schutz gewährt. Das bedeutet: Auch spontane Videoaufnahmen mit dem Handy sind nicht vogelfrei, sondern können rechtlich geschützt sein.

Exklusive Rechte auch bei Social Media erlaubt
Ein weiteres spannendes Detail des Urteils betrifft die Verbreitung auf Social Media: Selbst wenn ein Video bereits auf Plattformen wie Instagram oder Facebook veröffentlicht wurde, kann der Urheber dennoch einer anderen Person oder einer Organisation exklusive Nutzungsrechte einräumen.

Im Frankfurter Fall hatte eine Zeugin bestätigt, dass die Rechte am Tag der Aufnahme wirksam an eine Nachrichtenagentur übertragen wurden. Auch das Landgericht sah die Vereinbarung als gültig an – und urteilte gegen das Medienunternehmen: Die Nutzung durch das Unternehmen erfolgte ohne gültige Lizenz und war damit rechtswidrig. Das Unternehmen wurde zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Was bedeutet das für Verbraucher aus Rheinstetten?
Das Urteil zeigt: Auch einfache Videos, die bei Ausflügen, Veranstaltungen oder zufälligen Ereignissen entstehen, können wertvoll sein – und sind rechtlich geschützt. Wer ein solches Video aufnimmt, bleibt grundsätzlich Urheber und darf darüber entscheiden, wer es nutzen darf. Das gilt selbst dann, wenn das Video zuvor öffentlich im Internet geteilt wurde.

Für Verbraucher ist vor allem eines wichtig: Werden Ihre Aufnahmen ohne Ihre Zustimmung verwendet, etwa von Medien, Webseiten oder Unternehmen, sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. Häufig bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz oder sogar Beteiligung an Einnahmen durch die Nutzung.

Gleichzeitig gilt: Wer Inhalte Dritter verwenden möchte, braucht in jedem Fall eine gültige Rechtsgrundlage. Das einfache Teilen oder Weiterverwenden von Bildern und Videos aus Social Media kann schnell zu teuren Abmahnungen führen.

Fazit: Ihre Rechte als Urheber ernst nehmen
Gerade in unserer digitalisierten Welt sind Handybilder und -videos aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Umso wichtiger ist es, das eigene Urheberrecht zu kennen und konsequent zu schützen. Werden Ihre Inhalte verwendet, ohne dass Sie zugestimmt haben, lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Wenn Sie Unterstützung bei der Wahrung Ihrer Rechte benötigen – sei es bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder beim rechtssicheren Umgang mit fremden Inhalten – helfen wir Ihnen gerne weiter. Unsere Kanzlei in der Region Rheinstetten steht Ihnen mit fachlicher Kompetenz zur Seite.

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