Rechtsanwälte Boris Burow & Kollegen - Engagement, das gewinnt!

Urteil zum Coaching-Vertrag: Rückzahlung wegen fehlender Zulassung – so bekommen Sie Ihr Geld zurück

Hohe Kosten, große Versprechen – doch am Ende bleibt oft nur Frust. So erging es einem Verbraucher, der über die Plattform CopeCart ein Coaching-Programm von Lukas Lindler gebucht hatte. Das Amtsgericht Gelnhausen entschied nun zugunsten des Kunden: Der Vertrag ist laut Gericht nichtig – das gezahlte Honorar muss zurückgezahlt werden. Dieses Urteil ist nicht nur bedeutend für den Einzelfall, sondern auch für zahlreiche weitere Betroffene. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum bestimmte Coaching-Verträge ungültig sein können – und wie auch Sie Ihr Geld zurückholen könnten.

Ein kostenintensives Coaching – und kein Erfolg in Sicht

Ein Verbraucher buchte ein hochpreisiges Coaching-Programm bei dem Anbieter Lukas Lindler. Ziel war der Einstieg in das sogenannte digitale Reselling. Der Vertrag kam über die Verkaufsplattform CopeCart zustande. Der Preis: stolze 3.570 Euro. Versprochen wurden persönliche Betreuung, Lernvideos sowie regelmäßige Webinare – all das mit dem Ziel, schnell finanziell unabhängig zu werden.

Doch der erhoffte Erfolg blieb aus. Der Teilnehmer kam zu dem Schluss, dass die angebotenen Inhalte oberflächlich und die Umsetzung wenig zielführend waren. Umsätze blieben aus. Darüber hinaus stellte sich die Frage: Ist ein solcher Vertrag überhaupt rechtlich wirksam?

Gericht sieht das Coaching als Fernunterricht

Das Amtsgericht Gelnhausen prüfte den Fall und kam zu einer eindeutigen Entscheidung (Urteil vom 13. Mai 2025, Az. 53 C 519/24): Das Coaching-Programm erfüllte alle Merkmale von Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Dieses Gesetz schützt Verbraucher und schreibt eine behördliche Zulassung durch die „Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht“ (ZFU) vor, wenn Kurse im Fernunterricht angeboten werden.

Im konkreten Fall geschah genau das: Inhalte wurden online vermittelt, Lernkontrollen durchgeführt und individuelle Rückmeldungen gegeben – dennoch lag keine Zulassung vor. Damit war der gesamte Vertrag laut Gericht nichtig. Die Folge: Der Kunde erhielt seine Zahlung zurück und wurde von weiteren Forderungen befreit.

Verbraucherschutz gilt auch, wenn über Plattformen verkauft wird

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Vertragskonstellation. Der Vertrag kam über CopeCart zustande – somit hatte der Kunde einen direkten Anspruch gegenüber dieser Plattform. CopeCart hatte sich zuvor auf den Standpunkt gestellt, der Kunde sei als Unternehmer aufgetreten und könne sich daher nicht auf Verbraucherschutz berufen.

Doch das Gericht stellte fest: Der Mann war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Angestelltenverhältnis tätig – also eindeutig Verbraucher. Deshalb genießt er den Schutz des FernUSG. Die Plattform CopeCart musste zahlen.

Weitere Urteile stärken Verbraucherrechte

Dieses Urteil steht nicht allein. Weitere deutsche Amtsgerichte trafen ähnliche Entscheidungen gegen Anbieter von Coaching-Programmen ohne Zulassung. So sprachen das Amtsgericht Trier, Karlsruhe-Durlach und auch das Amtsgericht Köln Kunden Rückerstattungen zu – jeweils mit der Begründung, dass es sich um nicht genehmigten Fernunterricht handelte.

Diese einheitliche Rechtsprechung zeigt deutlich: Verträge, die unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen und ohne behördliche Genehmigung geschlossen wurden, sind in der Regel ungültig. Das bedeutet für Betroffene: Kein Anspruch der Anbieter auf Zahlung – und bereits geleistete Zahlungen können gegebenenfalls zurückverlangt werden.

Woran Sie unseriöse Coaching-Verträge erkennen

Viele Coaching-Verträge enthalten rechtliche Schwachstellen. Prüfen Sie, ob einer oder mehrere der folgenden Punkte auf Ihren Vertrag zutreffen:

– Sie wurden mit Aussagen wie „in 30 Tagen zum Erfolg“ gelockt?
– Trotz Unterzeichnung des Vertrags zweifeln Sie an der Seriosität?
– Die versprochenen Leistungen wurden nicht oder nur unzureichend erbracht?
– Der Vertrag wurde online abgeschlossen, aber Sie wurden nicht ausreichend über Ihre Widerrufsrechte informiert?
– Das Coaching beinhaltet Videos, Online-Betreuung, regelmäßige Aufgaben und Feedback?

Wenn mehrere dieser Punkte auf Sie zutreffen, ist Ihr Vertrag möglicherweise als Fernunterricht einzustufen – und damit ohne behördliche Zulassung nichtig.

So können auch Sie Ihr Geld zurückholen

Falls Sie ebenfalls ein Coaching gebucht haben und sich nun getäuscht fühlen, sollten Sie rechtlich prüfen lassen, ob Ihr Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt. Eine Beratung kann klären, ob Zahlungsansprüche bestehen oder sogar Rückforderungen möglich sind.

Auch wenn Sie bereits gezahlt haben oder sich durch weitere Rechnungen unter Druck gesetzt fühlen: Sie sind nicht machtlos. Gerade wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt, ist eine Rückzahlung rechtlich durchsetzbar.

Fazit für Verbraucher

Das Amtsgericht Gelnhausen hat mit seinem Urteil ein klares Zeichen gesetzt: Coaching-Angebote, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung als Fernunterricht verkauft werden, sind rechtlich angreifbar. Zahlreiche weitere Urteile bestätigen diese Sichtweise.

Wer sich unsicher fühlt, sollte rechtzeitig juristischen Rat einholen. Eine Prüfung lohnt sich oft – gerade dann, wenn große Geldsummen im Spiel sind. Kanzleien mit Erfahrung im Verbraucherrecht unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen.

Wenn auch Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und nun zweifeln, ob dieser rechtlich wirksam ist, melden Sie sich gerne bei uns. Wir prüfen Ihren Fall unverbindlich und helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen – damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Nach oben scrollen