Darf das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung weiterhin eine Facebook-Seite betreiben, obwohl die eingesetzten Cookies datenschutzrechtlich bedenklich sind? Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Ja – denn die Verantwortung für das Einholen der Cookie-Einwilligung liegt nicht bei der Bundesregierung selbst, sondern alleine bei Meta, dem Betreiber von Facebook. Was genau entschieden wurde, was das für Verbraucher bedeutet und welche datenschutzrechtlichen Hintergründe hier eine Rolle spielen, lesen Sie im folgenden Beitrag.
1. Hintergrund des Falls
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung betreibt auf Facebook eine sogenannte „Fanpage“, auf der über politische Aktivitäten der Regierung informiert wird. Beim Besuch dieser Seite werden auf den Endgeräten der Nutzerinnen und Nutzer Cookies gespeichert – kleine Datensätze, die etwa das Surfverhalten aufzeichnen können.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sah hierin einen klaren Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ihrer Auffassung nach hätte die Bundesregierung eine rechtskonforme Einwilligung der Seitenbesucher zur Cookie-Nutzung einholen müssen – und zwar gemeinsam mit Facebook (Meta). Deshalb forderte sie die Abschaltung der Facebook-Seite.
2. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 13 K 1419/23) hat am 17. Juli 2025 entschieden: Die Facebook-Fanpage der Bundesregierung darf weiter betrieben werden. Nach Ansicht des Gerichts liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung – insbesondere für das Einholen der Einwilligung zur Cookie-Nutzung – allein bei Meta. Das Bundespresseamt treffe keine direkte Pflicht, entsprechende Einwilligungen einzuholen.
Ein Kernargument der Richter: Die Cookies würden bei jedem Besuch von Facebook gesetzt – unabhängig davon, ob man die Seite der Bundesregierung oder eines anderen Unternehmens aufruft. Dadurch fehle der kausale Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Fanpage durch die Bundesregierung und der konkreten Datenerhebung.
3. Gemeinsame Verantwortung?
Laut Verwaltungsgericht Köln besteht auch keine „gemeinsame Verantwortung“ im Sinne der DSGVO zwischen dem Bundespresseamt und Meta. Die Bundesregierung betreibe lediglich die Seite, könne aber keinen Einfluss auf die Speichervorgänge oder Cookie-Parameter nehmen. Somit trage sie keine Mitverantwortung für die Art und Weise, wie Meta Daten erhebt oder nutzt.
4. Wie geht es weiter?
Da das Gericht die Berufung zugelassen hat, könnten die Beteiligten – also die BfDI oder Meta – die nächste Instanz anrufen. Dann würde das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster über den Fall entscheiden.
5. Was bedeutet dieser Fall für Verbraucher in Rheinstetten?
Für Nutzerinnen und Nutzer in Rheinstetten und anderswo bedeutet dieses Urteil: Die Verantwortung für die datenschutzkonforme Gestaltung sozialer Netzwerke bleibt bei den Plattformbetreibern wie Meta. Verbraucher müssen dennoch sensibel bleiben, wenn es um die Weitergabe persönlicher Daten geht – besonders in sozialen Medien.
Auch wenn öffentliche Stellen wie die Bundesregierung Social-Media-Kanäle nutzen dürfen, heißt das nicht automatisch, dass diese absolut datenschutzkonform sind. User sollten daher Cookie-Banner genau prüfen und auch die Datenschutzerklärungen der Plattformen sorgfältig lesen.
6. Datenschutz – auch für Unternehmen ein wichtiges Thema
Für Unternehmen in Rheinstetten, die selbst Social-Media-Kanäle nutzen, ist das Urteil ebenfalls relevant. Es zeigt, wie komplex die datenschutzrechtliche Einordnung von Plattformnutzung sein kann. In bestimmten Fällen kann die gemeinsame Verantwortung für Datenverarbeitung dennoch vorliegen – zum Beispiel bei gezieltem Einsatz von Marketing- und Tracking-Tools. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist in jedem Fall empfehlenswert, um Bußgelder oder Abmahnungen zu vermeiden.
7. Fazit
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist ein wichtiger Fingerzeig in der laufenden Diskussion um Datenverantwortlichkeiten im Internet. Es entlastet öffentliche Stellen, weist aber gleichzeitig auf die wichtige Rolle der Plattformbetreiber beim Datenschutz hin.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Online-Präsenz – ob auf Facebook, Instagram oder anderswo – den Anforderungen der DSGVO genügt, lassen Sie sich rechtlich beraten. So bringen Sie Ihr digitales Auftreten auf rechtssicheren Kurs. Besonders für Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen in Rheinstetten lohnt sich eine maßgeschneiderte datenschutzrechtliche Einschätzung.