Der schwere Unfall von Samuel Koch in der Live-Sendung „Wetten, dass..?“ im Jahr 2010 bewegte ganz Deutschland. Bei einem missglückten Sprung über ein Auto zog sich der junge Mann eine Querschnittslähmung zu. Nun stellt sich die Frage: Handelte es sich dabei um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung? Das Bundessozialgericht befasst sich mit dieser besonders brisanten Frage, die auch für andere nicht fest angestellte Mitwirkende in TV-Shows von Bedeutung sein kann.
Dramatischer Sturz in einer der bekanntesten TV-Shows Deutschlands
Im Dezember 2010 trat Samuel Koch in der bekannten ZDF-Show „Wetten, dass..?“ als Teilnehmer mit einem spektakulären Act an: Mit Hilfe von Sprungstiefeln wollte er im Vorwärtssalto über mehrere fahrende Autos springen. Es kam jedoch zu einem verhängnisvollen Unfall, als er beim vierten Wagen stürzte und sich dabei schwer verletzte – die Folge war eine dauerhafte Querschnittslähmung.
Für seinen Auftritt hatte Koch ein eigenes sechsköpfiges Organisationsteam zusammengestellt und den Beitrag selbst geplant. Der Vertrag mit dem Sender war unentgeltlich und legte die Mitwirkung vertraglich fest. Laut den vorherigen gerichtlichen Feststellungen agierte Koch als eigenverantwortlicher Teilnehmer und war nicht in die Produktionsstrukturen des Senders eingegliedert.
Was ist ein Arbeitsunfall? – Die rechtliche Perspektive
Die gesetzliche Unfallversicherung greift typischerweise, wenn ein sogenannter Arbeitsunfall vorliegt. Dafür muss jedoch eine versicherte Tätigkeit im Rahmen eines anerkannten Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden. Neben klassischen Arbeitsverhältnissen zählen auch „Wie-Beschäftigte“ und ehrenamtlich Tätige zum Kreis der potenziell Versicherten. Entscheidend ist dafür allerdings eine Eingliederung in einen fremdbestimmten Arbeitsprozess.
Samuel Koch stellte 2020 einen Antrag auf Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte diesen jedoch ab – ebenso die nachfolgenden Instanzen, nämlich das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Beide Gerichte befanden, dass es an einem versicherungsrechtlich anerkannten Tätigkeitsverhältnis fehle: Samuel Koch sei bei seinem Auftritt mehr in eigener Sache tätig gewesen, weil er seine sportliche Leistung einem breiten Publikum präsentieren wollte. Eine abhängige oder ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse erkannten die Gerichte nicht an.
Bundessozialgericht setzt neue Maßstäbe
Vor dem Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 12/23 R) wurde nun erneut verhandelt. Der Schwerpunkt lag dabei weniger auf der Einordnung als „Beschäftigter“, sondern vielmehr auf der Frage, ob Koch möglicherweise als Unternehmer seines Wett-Teams versichert sein könnte. Das bedeutet: Auch nicht versicherungspflichtige Unternehmer genießen in bestimmten Fällen Versicherungsschutz – etwa wenn ihr Unfall durch Dritte verursacht wurde, die im selben konkreten betrieblichen Zusammenhang tätig waren.
Im konkreten Fall war Samuels Vater Fahrer eines der beteiligten Fahrzeuge. Sollte ihm eine (Mit-)Verantwortung für den Unfall zustehen, könnte Samuel Koch unter Umständen als sogenannter „Wie-Versicherter“ eingestuft werden. Denn es gilt: Wer durch einen betriebsbezogenen Unfall verletzt wurde – selbst als Unternehmer – kann der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Bundessozialgericht konnte die Frage nicht abschließend entscheiden und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landessozialgericht zurück. Dieses soll nun insbesondere prüfen, ob eine zivilrechtliche Haftung – etwa seitens des Vaters – ausgeschlossen ist oder nicht.
Bedeutung für vergleichbare Fälle
Der Fall Samuel Kochs hat richtungsweisenden Charakter: Wie weit reicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Tätigkeiten im Medien- und Unterhaltungsbereich, wenn keine klassische Anstellung vorliegt? Können Mitwirkende an TV-Produktionen einen Versicherungsschutz beanspruchen – auch wenn sie ohne Honorar auftreten? Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt auf, dass der juristische Rahmen hier noch nicht abschließend geklärt ist.
Fazit für Verbraucher aus Rheinstetten:
Wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf an Veranstaltungen – sei es im Medienbereich oder im sozialen Engagement – mitwirken, ist es wichtig, sich im Vorfeld über etwaige Risiken und Absicherungen zu informieren. Auch ein vermeintlich ehrenamtliches oder freizeitlich motiviertes Engagement kann rechtlich anspruchsvolle Fragen zur Absicherung im Schadensfall aufwerfen.
Bei Unsicherheiten über den Versicherungsstatus Ihrer Tätigkeit oder bei Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft empfiehlt sich der frühzeitige rechtliche Beistand durch einen erfahrenen Anwalt für Sozialrecht. Wir beraten Sie gerne kompetent und verständlich.