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Werbung mit alkoholfreiem „Gin“ unzulässig: Was Hersteller und Händler wissen müssen

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Braunschweig hat wichtige Folgen für Hersteller von alkoholfreien Getränken. Demnach dürfen alkoholfreie Produkte nicht als „Gin“ bezeichnet werden – auch dann nicht, wenn sie geschmacklich an Gin erinnern. Die Entscheidung macht deutlich, wie streng die rechtlichen Vorgaben im Umgang mit geschützten Produktbezeichnungen sind. Was bedeutet das für Unternehmen in Rheinstetten und Umgebung? Dieser Beitrag klärt auf.

Was entschied das Landgericht Braunschweig?
Das Landgericht Braunschweig hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Hersteller ein Getränk unter der Bezeichnung „ALKOHOLFREIER GIN – FLORAL 0,0 % Vol.“ online anbot. Obwohl das Produkt keinen Alkohol enthielt, wurde es mit dem Begriff „Gin“ beworben. Das Gericht sah in dieser Vermarktung einen klaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Laut europäischer Spirituosenverordnung darf ein Produkt nur dann als „Gin“ verkauft werden, wenn es mindestens 37,5 Volumenprozent Alkohol enthält. Diese klare Definition schützt Verbraucher vor Irreführung und bewahrt die Qualität und Herkunft geschützter Begriffe. Da das beworbene Getränk gar keinen Alkohol enthielt, war die Bezeichnung unzulässig.

Online-Werbung als Auslöser
Die Anbieterin hatte das Produkt auf ihrer Webseite beworben – mit dem klaren Hinweis auf „alkoholfreien Gin“. Dabei fehlten Angaben zu den Inhaltsstoffen und der Nährwertzusammensetzung. Auch ein Pfand für die benutzte Glasflasche wurde nicht erhoben.

Ein Branchenverband, der sich für einen fairen Wettbewerb einsetzt, wurde darauf aufmerksam und mahnte das Unternehmen ab. Da auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgte, zog der Verband vor Gericht. Das Urteil fiel eindeutig aus: Das Unternehmen wurde zur Unterlassung verurteilt und muss sowohl die Abmahnkosten als auch ein Ordnungsgeld bei künftigen Verstößen tragen.

Warum „Gin“ nur mit Alkohol erlaubt ist
Das Gericht berief sich dabei auf die europäische Spirituosenverordnung. Diese Regelung schreibt klar vor, dass Begriffe wie „Gin“ nur für Produkte verwendet werden dürfen, die bestimmte Eigenschaften erfüllen – allen voran einen festgelegten Alkoholgehalt. Auch die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ ist problematisch: Sie suggeriert dem Verbraucher, dass das Produkt in Herstellung und Wirkung mit Gin vergleichbar sei. Das könne leicht zu einer Täuschung führen.

Ein Argument der Beklagten, wonach sich die Spirituosenverordnung nicht auf alkoholfreie Produkte anwenden lasse, ließ das Gericht nicht gelten. Denn laut Gesetz gilt der Schutz der Bezeichnungen auch für Lebensmittel, die äußerlich oder geschmacklich einem geschützten Produkt ähneln – unabhängig vom Alkoholgehalt.

Auch auf Produktionsprozesse kommt es an
Das Gericht lehnte ebenfalls die Argumentation ab, wonach das Getränk durch Verwendung pflanzlicher Aromen eine Ähnlichkeit zu Gin aufweise. Die europäische Verordnung sieht nur wenige Ausnahmen für die Bezeichnung geschützter Spirituosen vor – beispielsweise, wenn ein echtes alkoholisches Produkt nachträglich entalkoholisiert wurde. In diesem Fall fehlten jedoch klare Hinweise darauf, dass das ursprünglich ein echter Gin war.

Weitere Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten
Neben der unzulässigen Produktbezeichnung stellte das Gericht auch fest, dass gegen weitere gesetzliche Regelungen verstoßen wurde. So fehlten im Online-Angebot sowohl eine Zutatenliste als auch Angaben zu den Nährwerten. Dies ist nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung unzulässig – Verbraucher müssen bereits vor dem Kauf online über Inhaltsstoffe und Nährwerte informiert werden.

Außerdem wurde ein weiteres Versäumnis festgestellt: Die Flasche des Getränks wurde ohne Pfand verkauft. Nach dem deutschen Verpackungsgesetz wäre jedoch für eine Einwegflasche ab 0,1 Liter ein Pfand von mindestens 25 Cent zu verlangen – inklusive entsprechender Kennzeichnung.

Folgen für Hersteller und Onlinehändler
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die alkoholfreie Alternativen zu bekannten Spirituosen anbieten. Geschützte Bezeichnungen wie „Gin“ dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Selbst Produkte ohne Alkohol, die geschmacklich oder äußerlich an Gin erinnern, dürfen diese Bezeichnung nicht tragen.

Gerichte legen bei der Einhaltung dieser Regeln strenge Maßstäbe an – insbesondere im Onlinehandel. Trifft ein Gericht eine Untersagungsverfügung, wie im vorliegenden Fall, drohen nicht nur hohe Ordnungsgelder, sondern auch Abmahnkosten, Rückrufverpflichtungen und weitere rechtliche Schritte.

Fazit: Bessere Absicherung durch rechtliche Prüfung
Gerade kleinere Unternehmen oder Start-ups, die innovative Getränke entwickeln, sollten auf eine rechtssichere Produktbezeichnung achten. Eine unzulässige Bewerbung kann nicht nur finanzielle Folgen haben, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher beeinträchtigen.

Für Hersteller und Anbieter aus Rheinstetten und Umgebung bietet es sich an, frühzeitig juristischen Rat einzuholen – insbesondere bei der Namensgebung und Vermarktung neuer Lebensmittelprodukte. So lassen sich kostspielige Fehler vermeiden und ein rechtssicherer Auftritt am Markt gewährleisten.

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