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Werbung mit „klimaneutralem Gas“ zulässig – was Unternehmen und Verbraucher wissen sollten

Dürfen Energieversorger mit klimaneutralem Gas werben, ohne jede Kompensationsmaßnahme im Detail zu erläutern? Diese Frage hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg geklärt. Die Entscheidung betrifft nicht nur Energieunternehmen, sondern auch Verbraucherinnen und Verbraucher im Raum Rheinstetten, die auf umweltfreundliche Produkte und transparente Kommunikation Wert legen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was das Urteil bedeutet und worauf Sie achten sollten.

Gerichtsentscheidung zur Werbung mit klimaneutralen Produkten

Nach einem Rechtsstreit zwischen einem Energieversorger und dem Verbraucherzentrale Bundesverband hat das OLG Hamburg entschieden: Die Werbung eines Energieunternehmens mit „klimaneutralem Gas“ ist zulässig, wenn ersichtlich erklärt wird, dass die entstehenden CO₂-Emissionen vollständig kompensiert werden (Urteil vom 26. Februar 2025, Az. 5 U 11/24). Eine ausführliche Auflistung der genauen Kompensationsmaßnahmen sei nicht zwingend erforderlich.

Hintergrund: Werbung mit 100 % klimaneutralem Gas

Ausgangspunkt des Falls war eine Website-Werbung eines Gasversorgers. Das Unternehmen warb 2021 mit dem Hinweis, dass das angebotene Gas „100 % klimaneutral“ sei. Erläutert wurde dies durch die Unterstützung internationaler Klima- und Umweltschutzprojekte sowie den Erwerb von geprüften CO₂-Zertifikaten. Die Zertifikate wurden von unabhängigen Stellen wie dem TÜV Nord oder dem „Gold Standard“ geprüft. Auf genaue Anteile zwischen Projektförderung und Zertifikatekauf wurde jedoch nicht eingegangen.

Kritik des Verbraucherzentrale Bundesverbands

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt die Werbung für zu pauschal und damit irreführend. Er bemängelte, dass Umweltbewusste nicht nachvollziehen könnten, auf welchem Weg die vollständige Kompensation erfolgt. Ein solcher Mangel an Detailinformationen könne zu falschen Vorstellungen führen. Es wurde eine Unterlassungsklage eingereicht – diese wurde vom Landgericht Hamburg (LG) zunächst abgewiesen (Urteil vom 25. Januar 2024, Az. 312 O 80/22).

Entscheidung des OLG Hamburg: Kompensationsangabe genügt

Das OLG Hamburg bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Berufung wurde abgewiesen. Aus Sicht des Gerichts reicht es aus, wenn ein Unternehmen glaubhaft macht, dass es die CO₂-Emissionen in vollem Umfang kompensiert. Die pauschale Aussage „100 % klimaneutral“ sei hinreichend verständlich und für Durchschnittsverbraucher nachvollziehbar.

Das Gericht stellte klar: Eine detaillierte Aufschlüsselung – etwa welche Projekte gefördert wurden oder in welchem Verhältnis Kompensation über Zertifikate erfolgt – ist wettbewerbsrechtlich nicht zwingend notwendig. Entscheidend ist nur, dass die zentrale Werbeaussage nicht irreführend ist.

Prüfungspunkte für Unternehmen

Unternehmen dürfen also weiterhin mit Aussagen wie „klimaneutral“ werben, wenn sie diese plausibel begründen können. Zu beachten ist dabei:

– Die vollständige Kompensation der Emissionen muss erkennbar erklärt werden.
– Es sollte auf vertrauenswürdige Klimaschutzprojekte oder Zertifizierungssysteme verwiesen werden.
– Eine seröse Werbegestaltung ohne irreführende Zusätze schützt vor rechtlichen Auseinandersetzungen.

Was bedeutet das für Verbraucher in Rheinstetten?

Für Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinstetten kann dieses Urteil dabei helfen, die Glaubwürdigkeit von Umweltversprechen besser einzuschätzen. Unternehmen sind nicht verpflichtet, jede einzelne Kompensationsmaßnahme offenzulegen. Dennoch sollten Verbraucher darauf achten, ob Anbieter überzeugend darlegen, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht wird.

Werbende Unternehmen hingegen sollten transparent kommunizieren und sich an der aktuellen Rechtsprechung orientieren. Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, empfiehlt es sich, Werbeaussagen im Vorfeld juristisch prüfen zu lassen.

Fazit: 100 % Kompensation – aber ohne Detailpflicht

Das OLG Hamburg zeigt mit diesem Urteil: Unternehmen müssen zwar ehrlich und nachvollziehbar werben – jedoch nicht bis ins letzte Detail. Verbraucher können sich an klar kommunizierten Aussagen wie „100 % klimaneutral“ orientieren. Eine solche Angabe darf verwendet werden, wenn sie sachlich richtig und nicht irreführend ist. Unternehmen sollten dabei achten, allgemeine Verständlichkeit und Transparenz sicherzustellen.

Sie benötigen Unterstützung bei Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihrer Werbung oder möchten wissen, ob bestimmte Umweltaussagen zulässig sind? Unsere Kanzlei in Rheinstetten hilft Ihnen gerne weiter – praxisnah, verständlich und kompetent.

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